Die Rechtsgrundlagen für die Landschaftsplanung sind im Bundesnaturschutzgesetz und im Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen verankert.
Bei der Aufstellung der Landschaftspläne sind die Vorgaben des Gebietsentwicklungsplanes und der FFH- und Vogelschutzrichtlinie zu beachten sowie die Bauleitpläne der kreisangehörigen Kommunen zu berücksichtigen.