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Die Kapitel des Landschaftsplanes
Entwicklungsziele - das Beachtliche Sie stellen für das Plangebiet den fachlichen Rahmen dar, der bei behördlichen Planungen und Entscheidungen, wie z. B. Siedlungs- oder Straßenbauvorhaben, zu beachten ist. Sie haben keine Rechtswirkung.
Besonders geschützte Teile von Natur und Landschaft - Das Bewahrende Sie sind das bewahrende Element des Landschaftsplanes und schützen Natur und Landschaft vor nachteiligen Veränderungen. Hier werden die Natur- und Landschaftsschutzgebiete sowie die Schutzobjekte wie zum Beispiel alte Bäume (Naturdenkmale) oder landschaftstypische Gehölzbestände (Kopfbäume, Hecken, Streuobstwiesen) mit Ihren Besonderheiten (Schutzzwecken) beschrieben. Die für ihren Schutz erforderlichen Verhaltensregeln (Ver- und Gebote) sind nicht freiwillig und müssen von jedem eingehalten werden. Die ordnungsgemäße Nutzung in bisheriger Art und bisherigem Umfang ist von diesen Verhaltensregeln jedoch nicht betroffen (Bestandsschutz).
Kennzeichnung der Bestandteile des Biotopverbunds - Das Verbindende In diesen Bereichen sind die heimischen Tier- und Pflanzenarten und deren Populationen einschließlich ihrer Lebensräume und Lebensgemeinschaften nachhaltig zu sichern und ökologische Wechselbeziehungen zu erhalten und zu fördern.
Forstliche Festsetzungen - Das Bewahrende in Wald-Naturschutzgebieten In Wald-Naturschutzgebieten werden im Einvernehmen mit der Unteren Forstbehörde bestimmte Spielregeln für die Erst- bzw. Wiederaufforstung mit bestimmten Baumarten sowie für die Endnutzung der Waldbäume aufgestellt, die für die Erhaltung wertvoller Waldbereiche notwendig sind.
Maßnahmen - das Gestaltende Maßnahmen zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft sind ein weiteres Ziel des Landschaftsplanes. Dieses gestalterische Element ist ein Angebot an die Eigentümer bzw. Bewirtschafter, das auf der Grundlage freiwilliger vertraglicher Vereinbarungen konkretisiert wird. Flächenscharfe Aussagen werden in der Regel nicht getroffen.
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