Feinstaubplakette

Termin Service

In vielen Städten wurden inzwischen sogenannte „Umweltzonen“ eingerichtet. Dort dürfen Sie mit Ihrem Fahrzeug nur fahren, wenn es mit einer entsprechenden Feinstaubplakette gekennzeichnet ist, die sie bei uns erhalten können.

Zu welcher Schadstoffgruppe Ihr Auto gehört und welche Plakette zugeteilt werden kann, können Sie hier ermitteln:

Feinstaubplakette ermitteln

Sollten Sie bei der Zustellungsstelle bereits eine Feinstaubplakette erworben haben und diese unleserlich geworden sein, erhalten Sie unentgeltlich Ersatz.

Benötigte Unterlagen

  • Bei persönlicher Vorsprache:
    • Fahrzeugschein/Zulassungsbescheinigung I
    Bei Bestellung per Email oder Fax:
    • formloser Antrag mit Angabe von Kennzeichen und mindestens den letzten drei Ziffern der Fahrzeug-Identifizierungs-Nummer (Feld E der Zulassungsbescheinigung)
    • per Mail an dlz-moers@kreis-wesel.de oder per Fax an 02841 202 1487. Bitte beachten Sie, dass die Rücksendung nur an die eingetragene Anschrift des Halters/der Halterin erfolgen kann.

    Die oben genannten erforderlichen Dokumente müssen - wenn nicht ausdrücklich anders angegeben - aktuell noch gültig sein und im Original oder als amtlich beglaubigte Kopie (nach § 33 Verwaltungsverfahrensgesetz durch siegelführende Körperschaften des öffentlichen Rechts oder durch Notariate) vorgelegt werden. Die Zulassungsbescheinigung(en) und die Kennzeichenschilder müssen ohne Ausnahme im Original vorliegen.

Gebühren

  • 5,00 € bei persönlicher Vorsprache

  • 6,00 € bei Bestellung per Email/ Fax

Zahlungsarten
  • Vorzugsweise EC-Karte, Barzahlung auch möglich.

Weiterführende Informationen

Im Kreis Wesel gibt es bisher nur eine Umweltzone in Dinslaken. Für Ausnahmeregelungen für das Befahren der Umweltzone ohne gültige Feinstaubplakette in Dinslaken ist die Stadt Dinslaken, Fachdienst Allgemeine Ordnung, Gewerbe, Verkehr, zuständig.

Gesetzliche Ausnahmetatbestände können Sie dem Anhang 3 der im Linkbereich bereitgestellten "Verordnung zur Kennzeichnung emissionsarmer Kraftfahrzeuge" entnehmen. Darüber hinaus gibt es in allen Umweltzonen sogenannte Allgemeinverfügungen, mit denen weitere Ausnahmetatbestände zugelassen werden. Für die Umweltzone Ruhrgebiet finden Sie die geltenden Regelungen im Downloadbereich auf der rechten Seite. Die hier gegebenen Informationen zu möglichen Ausnahmegenehmigungen sind jedoch ausdrücklich unverbindlich, da für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen und auch für verbindliche Auskünfte hierzu letztlich ausschließlich die Städte und Gemeinden zuständig sind, in deren Bereich die zu befahrende Umweltzone liegt.

Folgende Kraftfahrzeuge sind nach § 40 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes generell von der Plaketenpflicht und Verkehrsverboten befreit:

  • Mobile Maschinen und Geräte, Arbeitsmaschinen sowie land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen
  • Zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge
  • Kraftfahrzeuge mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die in ihrem Schwerbehindertenausweis die Merkzeichen "aG, H, Bl. haben. Der Schwerbehindertenausweis oder der Parkausweis für Behinderte müssen hinter der Windschutzscheibe ausliegen.
  • Fahrzeuge von Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionsstörungen
  • Militärfahrzeuge
  • Krankenwagen, Arztwagen mit der Kennzeichnung "Arzt Notfalleinsatz" (gemäß § 52 Abs. 6 StVZO)
  • Fahrzeuge mit Sonderrecht nach § 35 StVO (Polizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz, Zoll, Straßenreinigung, Straßenbau, Müllabfuhr...)
  • Oldtimer mit "H" oder "07" Kennzeichen

Ohne Antrag und ohne gesonderte Ausnahmegenehmigung gibt es für folgende Kraftfahrzeuge Befreiungen von den Verkehrsverboten in der Umweltzone Ruhrgebiet:

  • Fahrzeuge mit rotem Händlerkennzeichen (Beginn der Erkennungsnummer mit 06) und Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen (Beginn der Erkennungsnummer mit 04 oder 03)
  • Versuchs- und Erprobungsfahrzeuge nach § 70 Abs. 1a oder § 19 Abs. 6 der StVZO
  • Pkw, Nutzfahrzeuge (Kraftfahrzeuge der Klasse N1, N2 und N3), Reisebusse und ausländische Fahrzeuge der Schadstoffgruppe 3 (gelbe Plakette) gemäß Anhang 2 Nr. 3 Abs. a - h der 35. BImSchV, d.h. Abgasstufe Euro 3, für die technisch keine Nachrüstung möglich ist und die vor dem 01.01.2008 auf den Fahrzeughalter/das Unternehmen oder dessen Rechtsvorgänger zugelassen wurden. Die Nichtnachrüstbarkeit mit einem handelsüblichen Partikelminderungssystem des Fahrzeugs der Schadstoffgruppe 3 (gelbe Plakette) zur Schadstoffgruppe 4 (grüne Plakette) ist durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen einer Technischen Prüfstelle zu bestätigen. Der Nachweis ist bei jeder Fahrt in der Umweltzone mitzuführen und im ruhenden Verkehr sichtbar hinter der Windschutzscheibe auszulegen. Amtlich anerkannte Sachverständige sind in den alten Bundesländern beim TÜV und in den neuen Bundesländern bei der DEKRA beschäftigt. Achtung: Von dieser Regelung sind ältere Fahrzeuge mit gelber Plakette (Erstzulassung vor dem Jahr 2000), die bereits durch ein geeignetes Partikelminderungssystem von der Schadstoffgruppen 0-2 (ohne und rote Plakette) auf die gelbe Plakette nachgerüstet wurden, nicht erfasst. (Fahrzeuge nach Anhang 2 Nr. 3 Abs. i - l der 35. BImSchV).