Anlagen in und an Gewässern

Brücken, Durchlässe und andere, auch baugenehmigungsfreie, bauliche Anlagen (Stützmauern, Uferbefestigungen) in und an Gewässern (auch Entwässerungsgräben) sind genehmigungspflichtig im Sinne des § 22 des Landeswassergesetzes.

Fließgewässer

Die Unterhaltung der Fliessgewässer im Kreis Wesel, mit Ausnahme von Rhein und Lippe, obliegt neben den Städten und Gemeinden den Wasser- und Bodenverbänden, denen die Aufgabe übertragen wurde, für einen geordneten Wasserabfluss zu sorgen.

benötigte Unterlagen

Die benötigten Unterlagen ergeben sich aus dem Antragsformular, Punkt 11 (siehe Dowonloadbereich).

Gebühr

Mindestgebühr: 200 Euro

Hinweis

  • bei rechtsrheinischen Vorhaben berät Sie Herr Gnanakumar.
  • bei linksrheinischen Vorhaben berät Sie Herr Spickermann.

 

Kontakt

Spickermann, Frank
linksrheinisch
Telefon: 0281 207-3516
Büro: Wesel, Reeser Landstraße 31, Zimmer 516
Gnanakumar, Atheenan
rechtsrheinisch
Telefon: 0281 207-2516
Büro: Wesel, Reeser Landstraße 31, Zimmer 516

Downloads