
Anlagen in und an Gewässern
Brücken, Durchlässe und andere, auch baugenehmigungsfreie, bauliche Anlagen (Stützmauern, Uferbefestigungen) in und an Gewässern (auch Entwässerungsgräben) sind genehmigungspflichtig im Sinne des § 22 des Landeswassergesetzes.
Fließgewässer
Die Unterhaltung der Fliessgewässer im Kreis Wesel, mit Ausnahme von Rhein und Lippe, obliegt neben den Städten und Gemeinden den Wasser- und Bodenverbänden, denen die Aufgabe übertragen wurde, für einen geordneten Wasserabfluss zu sorgen.
Die Errichtung oder Veränderung baulicher Anlagen in oder an Gewässern kann sich auf das Gewässer einschließlich seiner Ufer, den Wasserabfluss oder die Ökologie auswirken. Da die Anlagen in oder an Gewässer von nachteiliger Wirkung auf das Gewässer sowie seiner Nutzungsfunktion sein könnten, ist eine vorherige Genehmigung durch die wasserwirtschaftliche Fachbehörde notwendig.
Im Rahmen der Antragsprüfung durch die Wasserbehörde sind Regelungen zu treffen, die mit Erteilung der Genehmigung eine den geltenden wasserrechtlichen, naturschutzrechtlichen und ggf. auch baurechtlichen Anforderungen entsprechende Anlage als Bauwerk und im Betrieb gewährleisten. Im Hinblick auf die ökologischen Funktionen des Gewässers gilt grundsätzlich, dass diese Anlagen auf das notwendige Maß zu beschränken sind, d. h. Anträge können nach Prüfung auch abgelehnt werden – z.B. vermeidbare Verrohrungen.
Weitere Informationen zur rechtlichen Grundlage, zum Genehmigungsverfahren sowie Hinweise zur Antragstellung können dem beigefügten Merkblatt und dem Antragsformular entnommen werden
Kontakt
Spickermann, Franklinksrheinisch
Telefon: 0281 207-3516
Büro: Wesel, Reeser Landstraße 31, Zimmer 516 Gnanakumar, Atheenan
rechtsrheinisch
Telefon: 0281 207-2516
Büro: Wesel, Reeser Landstraße 31, Zimmer 516
Downloads
- Antrag Anlagen in/an/unter und über einem Gewässer (PDF 153 KB)
- Merkblatt zu den Anlagen an Gewässern (PDF 508 KB)