
Erlaubnispflichtige Tätigkeiten nach § 11 Tierschutzgesetz
Wer
- Tiere für andere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung hält,
- Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, hält,
- für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhält,
- Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchführt
- gewerbsmäßig
- Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild, züchtet oder hält,
- mit Wirbeltieren handelt, einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhält,
- Tiere zur Schau stellt oder für solche Zwecke zur Verfügung stellt
- Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen will,
benötigt eine tierschutzrechtliche Erlaubnis.
Kontakt
Dr. Brandt, KatjaTelefon: 0281 207-7102
Büro: Wesel, Jülicher Straße 4, Zimmer U312-2
Downloads
- Antrag nach §11 TschG (PDF 157 KB)