Durchführung von Gebäudeeinmessungen

Als Eigentümerin, Eigentümer, Erbbauberechtigte oder Erbbauberechtiger müssen Sie neugebaute Häuser oder Veränderungen am Grundriss innerhalb von drei Monaten nach bescheinigter Fertigstellung des Bauvorhabens einmessen lassen.

Die Gebäudeeinmessung kann durch einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder durch eine Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin (ÖbVl) oder durch die Katasterbehörde durchgeführt werden.

benötigte Unterlagen

  • Schriftlicher Antrag mit Angaben zur Art des Bauvorhabens, Bauwert sowie Grundstücksdaten (Lage, Gemarkung, Flur und Flurstücksnummer)

Gebühr

Die Gebühr für die Gebäudeeinmessung richtet sich nach der Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen und die amtliche Grundstückswertermittlung in Nordrhein-Westfalen (VermWertKostO NRW) und ist abhängig vom Gebäudeherstellungswert. Die Kostenordnung sieht folgende Staffelung vor:

Grundaufwandspauschale 350 Euro zuzüglich

  • 240,00 Euro bei Normalherstellungskosten bis 25.000,00 Euro
  • 480,00 Euro bei Normalherstellungskosten bis 100.000,00 Euro
  • 720,00 Euro bei Normalherstellungskosten bis 350.000,00 Euro
  • 1.200,00 Euro bei Normalherstellungskosten bis 600.000,00 Euro
  • 1.920,00 Euro bei Normalherstellungskosten bis 1.000.000,00 Euro

Kontakt

Steffens, Sabine
Telefon: 0281 207-2406
Büro: Wesel, Reeser Landstraße 31, Zimmer 406

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