
Durchführung von Gebäudeeinmessungen
Als Eigentümerin, Eigentümer, Erbbauberechtigte oder Erbbauberechtiger müssen Sie neugebaute Häuser oder Veränderungen am Grundriss innerhalb von drei Monaten nach bescheinigter Fertigstellung des Bauvorhabens einmessen lassen.
Die Gebäudeeinmessung kann durch einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder durch eine Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin (ÖbVl) oder durch die Katasterbehörde durchgeführt werden.
Kontakt
Steffens, SabineTelefon: 0281 207-2406
Büro: Wesel, Reeser Landstraße 31, Zimmer 406
Downloads
- Antrag auf Gebäudeeinmessung (PDF 15 KB)