Wenn bereits eine Erlaubnis nach § 34 d GewO vorliegt:
Ist die Erlaubnis gem. § 34 d GewO für Versicherungsmakler nicht älter als 1 Jahr, kann auf die erneute Vorlage von
- Führungszeugnis
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister
- Unbedenklichkeitsbescheinigung
verzichtet werden.
Eine Kopie der § 34 d - Erlaubnis ist dem Antrag auf Erteilung einer § 34 c- Erlaubnis beizufügen.
Entsprechendes gilt bei Vorliegen einer Erlaubnis nach § 34 f GewO - Finanzanlagenvermittler-.
Wie ist das Antragsverfahren?
Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 34 c der Gewerbeordnung ist bei der Kreisverwaltung Wesel, Zimmer 732, Reeser Landstraße 31, 46483 Wesel, erhältlich oder als Download auf dieser Seite abrufbar und in einfacher Ausfertigung vollständig ausgefüllt beim Kreis Wesel einzureichen.
Was ist zu beachten?
Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen des § 34 c der Gewerbeordnung sowie die hierzu erlassene Verordnung über die Pflichten der Makler, Darlehensvermittler, Bauträger und Baubetreuer (Makler- und Bauträgerverordnung -MaBV-).
Hier ist besonders der § 16 MaBV zu beachten, wonach der Gewerbetreibende auf seine Kosten die Einhaltung der sich aus den §§ 2 bis 14 MaBV ergebenden Verpflichtungen für jedes Kalenderjahr durch einen geeigneten Prüfer prüfen zu lassen und der zuständigen Behörde den Prüfungsbericht bist spätestens 31.12. des darauffolgenden Jahres zu übermitteln hat.
Sollte der Gewerbetreibende keine Tätigkeiten nach § 34 c GewO im Berichtszeitraum ausgeübt haben, hat er ebenfalls bis spätestens zum 31.12. des darauffolgenden Jahres eine entsprechende Negativerklärung einzureichen.
Von der Prüfberichtspflicht gem. § 16 Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) ausgenommen sind Gewerbetreibende, die ausschließlich in den Bereichen Vermittlung von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten, gewerbliche Räume und Wohnräume sowie im Bereich Darlehensvermittlung tätig sind.
Wer entgegen des § 16 MaBV einen Prüfungsbericht oder eine dort genannte Erklärung (Negativerklärung) nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt, handelt ordnungswidrig. Diese Ordnungwidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden. Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne die erforderliche Erlaubnis nach § 34 c GewO den Abschluss von Verträgen der dort bezeichneten Art vermittelt oder die Gelegenheit hierzu nachweist oder nach § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GewO ein Bauvorhaben vorbereitet oder durchführt (Geldbuße bis zu 5.000 €).
Wann wird die Erlaubnis nach § 34 c GewO nicht erteilt?
Nach § 34 c Abs. 2 der Gewerbeordnung ist die Erlaubnis zu versagen, wenn
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen
- eines Verbrechens oder wegen Diebstahls,
- Unterschlagung,
- Erpressung,
- Betruges,
- Untreue,
- Urkundenfälschung,
- Hehlerei,
- Wuchers oder einer
- Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist,
oder der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt; dies ist in der Regel der Fall, wenn über
- das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder
- er in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 Insolvenzordnung, § 915 Zivilprozessordnung) eingetragen ist.
Mit dem Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche ImmobilienverwalterIinnen und Wohnimmobilienverwalter/innen vom 17.10.2017 wurde für die Wohnimmobilienverwaltung erstmals eine Erlaubnispflicht in § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Gewerbeordnung (GewO) eingeführt. Die Erlaubnispflicht betrifft sowohl Verwalter/innen von Wohneigentum als auch Verwalter*innen von Mietwohnungen.
Stichtag für die Erlaubnispflicht für Neuantragsteller/innen ist der 01.08.2018. Nähere Informationen zum Antragsverfahren und zu den Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung finden betroffene Gewerbetreibende auf der Homepage des Kreises Wesel (www.kreis-wesel.de).
Wohnimmobilienverwalter/innen, die bereits vor dem 01.08.2018 tätig waren, haben eine Übergangsfrist zur Antragstellung bis zum 01.03.2019.