Bei Reisen bis zu 30 Tagen in Mitgliedstaaten des Schengener Abkommens (zur Zeit Deutschland, Belgien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien und Ungarn) kann die Mitnahme von ärztlich verschriebenen Betäubungsmitteln mit einer vom Arzt ausgefüllten und durch die zuständige Behörde beglaubigten Bescheinigung erfolgen. Für Einwohner des Kreises Wesel ist der Amtsapotheker des Fachdienstes Gesundheitswesen zuständig.
Für eine Reise in alle übrigen Staaten ist die Bescheinigung in englischer Sprache auszufüllen, die Angaben über die Einzel- und Tagesgabe enthält, um eine Abschätzung zu ermöglichen, ob die mitgeführten Betäubungsmittel der Dauer der Reise angemessen sind.
Das Formular der Mitführungsbescheinigung in Mitgliedsstaaten des Schengener Abkommens sowie ein Formular in englischer Sprache zur Reise in andere Staaten wird Ihnen auf der Seite des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zur Verfügung gestellt. Bitte drucken Sie entsprechende Formular auf neutralem Papier aus und lassen Sie die Punkte A - C von Ihrem behandelnden Arzt ausfüllen und unterschreiben. Anschließend ist die ausgefüllte Bescheinigung dem Amtsapotheker zur Beglaubigung vorzulegen.
Es wird empfohlen, die Rechtslage in dem zu bereisenden Land vor Antritt der Reise jeweils individuell zu klären und sich eventuell erforderliche Genehmigungen für das Mitführen der Betäubungsmittel von der entsprechenden Überwachungsbehörde des Reiselandes zu beschaffen. Auskünfte dazu kann die jeweilige diplomatische Vertretung des Ziellandes in Deutschland erteilen.
Bitte setzen Sie sich für eine Beglaubigung frühzeitig mit uns telefonisch in Verbindung