Nichtakademische Heilberufe - Berufsanerkennung bei einer im Ausland erworbenen Ausbildung

Anerkennung im Ausland erworbener Ausbildungen in nichtakademischen Heilberufen

Die Ausbildung in den nichtakademischen Heilberufen ist bundeseinheitlich durch verschiedene Berufsgesetze, Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen geregelt. Unter bestimmten Voraussetzungen können im Ausland abgeschlossene, einschlägige Ausbildungen anerkannt werden.

benötigte Unterlagen

  • Antrag auf Anerkennung
  • Ärztliches Attest über die gesundheitliche Eignung zur Berufsausübung (nicht älter als drei Monate)
  • Amtliche Führungszeugnis der Belegart O, zu beantragen beim Einwohnermeldeamt Ihres Wohnortes (nicht älter als drei Monate)
  • Fotokopie des Personalausweises
  • Geburts-/ Heiratsurkunde oder Auszug aus dem Familienbuch (nur bei Abweichung des Namens)
  • Nachweis der deutschen Sprache, z. B. Abschlusszeugnis einer deutschen Schule

Gebühr

60,00 : Entscheidung über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung

Hinweis

Wie das Anerkennungsverfahren abläuft, ist abhängig davon, ob eine Ausbildung

  • in einem Staat der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraumes als Gesundheits- und Krankenpfleger, Kinderkrankenpfleger, Hebamme, Entbindungspfleger (sektorale Richtlinie) bzw. in einem anderen Heilberuf (allgemeine Richtlinie),
  • in einem Drittstaat absolviert wurde.

Seit dem 01.01.2008 ist für die Feststellung der objektiven Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes (Aus- und Weiterbildungen) das

Bezirksregierung
Landesprüfungsamt für Medizin
Psychotherapie und Pharmazie
Postfach 30 08 65
40408 Düsseldorf

Tel.: 0211 475-5152 oder 0211 475-4152

zuständig. Dort erhalten Sie auch weitere Informationen zum Verfahren.

Sofern die Gleichwertigkeit festgestellt wird, stellt anschließend der Fachdienst Gesundheitswesen bei Vorliegen verschiedener Voraussetzungen auf Antrag die Berufserlaubnisse aus und führt zuvor die ggf. erforderlichen Sprachprüfungen in Wort und Schrift in der Umgangs- und Fachsprache gebührenpflichtig durch.

Zu den nichtärztlichen Heilhilfsberufen gehören u. a. :

  • Physiotherapeuten
  • Masseure
  • Medizinische Bademeister
  • Logopäden
  • Ergotherapeuten
  • Diätassistenten
  • Orthopisten
  • Medizinisch-technische Assistenten (Laboratoriumsassistenten, Radiologenassistenten)
  • Podologen
  • Heilpraktiker
  • Gesundheits- und Krankenpfleger
  • Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger
  • Gesundheits- und Krankenpflegeassistenten
  • Hebammen
  • Pharmazeutisch-technische Assistenten (PTA)

Rechtliche Grundlagen

  • Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGDG)
  • Richtlinie 2005/36/EG

Kontakt

53-1-1 Verwaltung und zahnärztlicher Dienst
Büro: Moers, Mühlenstr. 9-11

Downloads

Links