Wie das Anerkennungsverfahren abläuft, ist abhängig davon, ob eine Ausbildung
- in einem Staat der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraumes als Gesundheits- und Krankenpfleger, Kinderkrankenpfleger, Hebamme, Entbindungspfleger (sektorale Richtlinie) bzw. in einem anderen Heilberuf (allgemeine Richtlinie),
- in einem Drittstaat absolviert wurde.
Seit dem 01.01.2008 ist für die Feststellung der objektiven Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes (Aus- und Weiterbildungen) das
BezirksregierungLandesprüfungsamt für MedizinPsychotherapie und PharmaziePostfach 30 08 6540408 DüsseldorfTel.: 0211 475-5152 oder 0211 475-4152
zuständig. Dort erhalten Sie auch weitere Informationen zum Verfahren.
Sofern die Gleichwertigkeit festgestellt wird, stellt anschließend der Fachdienst Gesundheitswesen bei Vorliegen verschiedener Voraussetzungen auf Antrag die Berufserlaubnisse aus und führt zuvor die ggf. erforderlichen Sprachprüfungen in Wort und Schrift in der Umgangs- und Fachsprache gebührenpflichtig durch.
Zu den nichtärztlichen Heilhilfsberufen gehören u. a. :
- Physiotherapeuten
- Masseure
- Medizinische Bademeister
- Logopäden
- Ergotherapeuten
- Diätassistenten
- Orthopisten
- Medizinisch-technische Assistenten (Laboratoriumsassistenten, Radiologenassistenten)
- Podologen
- Heilpraktiker
- Gesundheits- und Krankenpfleger
- Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger
- Gesundheits- und Krankenpflegeassistenten
- Hebammen
- Pharmazeutisch-technische Assistenten (PTA)