
Fahrzeug - 100 km/h Zulassung für Omnibusse
Regelungen und Voraussetzungen für Busse mit Erstzulassung ab dem 08. Dezember 2007
Rechtsgrundlage:
lt. § 18 Abs. 5 Nr. 3 StVO - geltende Fassung:
Auf Autobahnen darf innerhalb geschlossener Ortschaften schneller als 50 km/h gefahren werden. Auf ihnen sowie außerhalb geschlossener Ortschaften auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind, beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit auch unter günstigsten Umständen für Kraftomnibusse ohne Anhänger (Erstzulassung ab dem 08. Dezember 2007), die
a.) nach Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil I für eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h zugelassen sind,
b.) hauptsächlich für die Beförderung von sitzenden Fahrgästen gebaut und die Fahrgastsitze als Reisebestuhlung ausgeführt sind,
c.) auf allen Sitzen sowie auf Rollstuhlplätzen, wenn auf ihnen Rollstuhlfahrer befördert werden, mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind,
d.) mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet sind, der auf eine Höchstgeschwindigkeit von maximal 100 km/h (Vset) eingestellt ist,
e.) den Vorschriften der Richtlinie 2001/85/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2001 über besondere Vorschriften für Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und zur Änderung der Richtlinien 70/156/EWG und 97/27/EG (ABl. EG 2002 Nr. L 42 S. 1) in der jeweils zum Zeitpunkt der Erstzulassung des jeweiligen Kraftomnibusses geltenden Fassung entsprechen und
f.) auf der vorderen Lenkachse nicht mit nachgeschnittenen Reifen ausgerüstet sind, oder für nicht in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassene Kraftomnibusse, wenn jeweils eine behördliche Bestätigung des Zulassungsstaates in deutscher Sprache über die Übereinstimmung mit den vorgenannten Bestimmungen und über jährlich stattgefundene Untersuchungen mindestens im Umfang der Richtlinie 96/96/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG 1997 Nr. L 46 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt werden kann,
100 km/h.
In der Regel wird die Beantragung der Genehmigung bei der Zulassungsbehörde nicht mehr erforderlich sein. Es ist davon auszugehen, dass die Hersteller den Vermerk „Für 100 km/h zugelassen" bereits im Fahrzeugdokument eintragen (mit der EG-Typgenehmigung genehmigt). Sollte dies nicht zutreffen, nimmt die Zulassungsbehörde die Eintragung im Fahrzeugregister und Fahrzeugdokument anhand der folgenden Nachweise vor:
a) Herstellerbescheinigung oder
b) Vorlage eines Gutachtens eines Amtlich anerkannten Sachverständigen
Die Zuteilung einer Tempo „100- Plakette" ist nicht erforderlich.
Regelungen und Voraussetzungen für Busse mit Erstzulassung vor dem 08. Dezember 2007
Rechtsgrundlage:
lt. § 53 Abs. 3 StVO (der geltenden Fassung ab 28. November 2007) gilt:
Für Kraftomnibusse die vor dem 8. Dezember 2007 erstmals in Verkehr gekommen sind, ist § 18 Abs. 5 Nr. 3, in der vor dem 8. Dezember 2007 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Auszug: § 18 Abs. 5 Nr. 3 StVO - alte Fassung:
Auf Autobahnen darf innerhalb geschlossener Ortschaften schneller als 50 km/h gefahren werden. Auf ihnen sowie außerhalb geschlossener Ortschaften auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind, beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit auch unter günstigsten Umständen für Kraftomnibusse ohne Anhänger (Erstzulassung vor dem 08. Dezember 2008)
a) die nach Eintragung im Fahrzeugschein geeignet sind, eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h zu fahren,
b) deren Motorleistung mindestens 11 kW/t des zulässigen Gesamtgewichts beträgt und
c) an deren Rückseite eine mit dem Siegel der Zulassungsstelle versehene "100"-Plakette angebracht ist,
100 km/h.
Die Möglichkeiten des Nachweises der technischen Voraussetzung gegenüber der Zulassungsbehörde sind:
b) Hersteller-Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil I (ZBI): „Für 100 km/h zugelassen" oder
c) Herstellerbescheinigung oder
d) Vorlage eines Gutachtens eines Amtlich anerkannten Sachverständigen
Die Zulassungsbehörde nimmt die Eintragung im Fahrzeugregister und im Fahrzeugdokument vor und teilt eine gesiegelte „100"- Plakette zu.
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