Fahrzeug - Kennzeichenverlust oder Umkennzeichnung

Der Wechsel Ihres bisherigen Kennzeichens kann notwendig werden, weil die Kennzeichenschilder (auch ein einzelnes) in Verlust geraten sind oder gestohlen wurden. Natürlich können Sie aber auch ohne zwingenden Grund auf Wunsch ein anderes Kennzeichen bekommen.

benötigte Unterlagen

  • Fahrzeugschein / Zulassungsbescheinigung Teil I
  • Fahrzeugbrief / Zulassungsbescheinigung Teil II (auch bei geleasten oder finanzierten Fahrzeugen zwingend vorzulegen; Vorgang kann bei Kennzeichenverlust jedoch schon vorab bearbeitet werden, soweit eine schriftliche Bestätigung der Finanzierungsgesellschaft - auch per Fax oder eMail - vorliegt)
  • Kennzeichenschild(er) - wenn nicht verloren/Diebstahl
  • ggf. Verlusterklärung des Halters oder Diebstahlanzeige

Die oben genannten erforderlichen Dokumente müssen - wenn nicht ausdrücklich anders angegeben - aktuell noch gültig sein und im Original oder als amtlich beglaubigte Kopie (nach § 33 Verwaltungsverfahrensgesetz durch siegelführende Körperschaften des öffentlichen Rechts oder durch Notariate) vorgelegt werden. Die Zulassungsbescheinigung(en) und die Kennzeichenschilder müssen ohne Ausnahme im Original vorliegen.

 

Gebühr

Auf die Angaben von Gebühren wird bewusst verzichtet. Eine genaue Gebührenangabe kann vielfach nur nach Prüfung der vorliegenden Unterlagen gemacht werden.

Die Gebühren ergeben sich aus der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).

Bitte helfen Sie uns, den Verwaltungsaufwand gering zu halten und zahlen Sie Ihre Gebühren vorzugsweise mit EC-Karte und PIN-Nummer ein. Barzahlung ist jedoch weiterhin möglich.

Zusätzlich fallen Kosten für die Kennzeichenschilder an. Kennzeichen bekommen Sie bei den ortsansässigen Schilderherstellern oder im Internet. Je nach Prägestelle können die Kosten variieren.

Hinweis

Wenn Ihnen eines oder auch beide gesiegelten Kennzeichen gestohlen wurden oder auf sonstige Weise abhanden gekommen sind (Diebstahl / Verlust), dann muss das Abhandenkommen im zentralen Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamtes gespeichert werden. Sie sind als Halter/in verpflichtet, den Diebstahl / Verlust der Polizei, mindestens jedoch der Zulassungsbehörde unverzüglich zu melden.

Es empfiehlt sich jedoch immer eine Anzeige bei der Polizei, da nur dann gewährleistet ist, dass auch die polizeilichen Fahndungssysteme nach dem Kennzeichen greifen. Hiermit wird zudem sichergestellt, das mit dem bisherigen, noch gesiegelten Kennzeichen, kein Missbrauch betrieben wird bzw. Sie als bisherige/r Halter/in des Kennzeichens hierin nicht schuldlos verwickelt werden.

Ohne Kennzeichen oder nur mit einem Kennzeichen dürfen Sie Ihr Fahrzeug nicht ohne Weiteres in Betrieb setzen.

Die bisherige Kennzeichenkombination wird für 10 Jahre gesperrt und zur Fahndung ausgeschrieben. Eine erneute Zuteilung des Kennzeichens ist erst nach Ablauf der 10 Jahresfrist oder nach dem Wiederauffinden des Kennzeichens möglich. Daher muss Ihrem Fahrzeug jeweils eine neue Kennzeichenkombination zugeteilt werden.

Rechtliche Grundlagen

Kontakt

36-1-2 Dienstleistungszentrum Moers
Telefon: 02841 202 1234
Büro: Moers, Mühlenstr. 15
36-1-3 Zulassungsservice Wesel
Telefon: 0281 207 4455
Büro: Wesel, Reeser Landstraße 31

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