Wenn Ihnen eines oder auch beide gesiegelten Kennzeichen gestohlen wurden oder auf sonstige Weise abhanden gekommen sind (Diebstahl / Verlust), dann muss das Abhandenkommen im zentralen Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamtes gespeichert werden. Sie sind als Halter/in verpflichtet, den Diebstahl / Verlust der Polizei, mindestens jedoch der Zulassungsbehörde unverzüglich zu melden.
Es empfiehlt sich jedoch immer eine Anzeige bei der Polizei, da nur dann gewährleistet ist, dass auch die polizeilichen Fahndungssysteme nach dem Kennzeichen greifen. Hiermit wird zudem sichergestellt, das mit dem bisherigen, noch gesiegelten Kennzeichen, kein Missbrauch betrieben wird bzw. Sie als bisherige/r Halter/in des Kennzeichens hierin nicht schuldlos verwickelt werden.
Ohne Kennzeichen oder nur mit einem Kennzeichen dürfen Sie Ihr Fahrzeug nicht ohne Weiteres in Betrieb setzen.
Die bisherige Kennzeichenkombination wird für 10 Jahre gesperrt und zur Fahndung ausgeschrieben. Eine erneute Zuteilung des Kennzeichens ist erst nach Ablauf der 10 Jahresfrist oder nach dem Wiederauffinden des Kennzeichens möglich. Daher muss Ihrem Fahrzeug jeweils eine neue Kennzeichenkombination zugeteilt werden.