Fahrzeug - Halterwechsel / Umschreibung innerhalb des Kreises Wesel

Ein Fahrzeug war oder ist bisher bereits im Kreis Wesel zugelassen und soll jetzt auf einen anderen Halter im Kreis Wesel zugelassen bzw. umgeschrieben werden.

 

benötigte Unterlagen

  • Personalausweis oder Pass
  • Bei Vertretung durch einen Bevollmächtigten: schriftliche Vollmacht, gültige Ausweisdokumente des Antragstellers und des Bevollmächtigten
  • Fahrzeugschein/Zulassungsbescheinigung Teil I
  • Fahrzeugbrief/Zulassungsbescheinigung Teil II
  • Kennzeichenschild/er (wenn noch zugelassen und anderes Wunschkennzeichen)
  • elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
  • SEPA-Lastschriftmandat mit IBAN und BIC für den Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
  • Handelsregisterauszug oder Gewerbeanmeldung (bei Zulassung auf Firma; Nutzung des Fahrzeuges als Firmenfahrzeug)
  • Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung

Die Zulassung auf eine minderjährige Person ist in zwei Fällen möglich:

  1. Für das minderjährige Kind liegt ein Schwerbehindertenausweis mit den Merkmalen zur Steuerbefreiung (Merkmal aG, H oder Bl) oder Steuerermäßigung (mit rosafarbenem Flächenaufdruck) nach §3a KraftStG vor.
  2. Der minderjährige Fahrzeughalter ist im Besitz einer Fahrerlaubnis für das entsprechende Fahrzeug.

Sollte einer dieser Fälle zutreffen, sind zusätzlich folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Vollmachten und Ausweise beider Erziehungsberechtigten und des Halters
  • ggf. Nachweis der Alleinerziehungsberechtigung
  • Schwerbehindertenausweis des Kindes, sofern Punkt 1 zutrifft.

Die oben genannten erforderlichen Dokumente müssen - wenn nicht ausdrücklich anders angegeben - aktuell noch gültig sein und im Original oder als amtlich beglaubigte Kopie (nach § 33 Verwaltungsverfahrensgesetz durch siegelführende Körperschaften des öffentlichen Rechts oder durch Notariate) vorgelegt werden. Die Zulassungsbescheinigung(en) und die Kennzeichenschilder müssen ohne Ausnahme im Original vorliegen.

Gebühr

Auf die Angaben von Gebühren wird bewusst verzichtet. Eine genaue Gebührenangabe kann vielfach nur nach Prüfung der vorliegenden Unterlagen gemacht werden.

Die Gebühren ergeben sich aus der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).

Zusätzlich fallen i. d. R. Kosten für die Kennzeichenschilder an. Kennzeichen bekommen Sie bei den ortsansässigen Schilderherstellern oder im Internet. Je nach Prägestelle können die Kosten variieren.

Bitte helfen Sie uns, den Verwaltungsaufwand gering zu halten und zahlen Sie Ihre Gebühren vorzugsweise mit EC-Karte und PIN-Nummer ein. Barzahlung ist jedoch weiterhin möglich.

Hinweis

  • Eine Steuerbefreiung tritt ein, wenn der Halter im Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit den Merkzeichen "H", "Bl" oder "aG" ist. Als Nachweis gilt auch die Vorlage einer ZBI auf den gleichen Halter, wenn in dieser die Steuerbefreiung vermerkt ist.
  • Eine Steuerermäßigung tritt ein, wenn der Halter durch Vorlage eines Schwerbehindertenausweises mit einem orangefarbenen Flächendruck nachweist, dass er die Voraussetzungen erfüllt. Zusätzlich muss er angeben, dass er nicht das Recht zur unentgeltlichen Beförderung im ÖPNV in Anspruch nimmt. Als Nachweis gilt auch die Vorlage einer ZBI auf den gleichen Halter, wenn in dieser die Steuerbefreiung vermerkt ist.
  • Ist das Fahrzeug aktuell noch auf einen anderen Halter zugelassen, ist der/die Erwerber/in verpflichtet, das Fahrzeug unverzüglich umzuschreiben oder ggf. auch außer Betrieb zu setzen.

 

Kontakt

36-1-2 Dienstleistungszentrum Moers
Telefon: 02841 202 1234
Büro: Moers, Mühlenstr. 15
36-1-3 Zulassungsservice Wesel
Telefon: 0281 207 4455
Büro: Wesel, Reeser Landstraße 31

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