- Gesetzliche Grundlage ist das Gesetz über Unschädlichkeitszeugnisse vom 29.03.1966 in der jeweils gültigen Fassung. Es stellt eine Ausnahmevorschrift von dem im Grundstücksrecht geltenden Bewilligungsgrundsatz gem. §§ 875, 876 BGB dar.
- Damit werden aufwändige Recherchen nach Erben oder kostspielige Verhandlungen und Beurkundungen zur Freistellung des kleinen Teilstücks von Belastungen, die oft in keinem Verhältnis zum Wert des Trennstücks stehen, vermieden.
- Das Gesetz gilt nicht für öffentliche Lasten, z.B. die Grundsteuer, die Beitragspflicht des Teilnehmers an Flurbereinigungsverfahren, die Beitragspflichten von Eigentümern und Nutznießern von Wasser- und Bodenverbänden.
- Unschädlichkeitszeugnisse werden nur auf Antrag erteilt. Den Antrag kann jeder stellen, der an der Feststellung der Unschädlichkeit ein berechtigtes Interesse hat.
- Das Trennstück muss ein selbständiges Flurstück sein. Die Rechtsänderung ist für die Beteiligten unschädlich.Die Bearbeitung erfolgt innerhalb von 4 - 6 Wochen, da Rechtsmittelfristen zu beachten sind.
Die Bearbeitung erfolgt innerhalb von 4 - 6 Wochen, da Rechtsmittelfristen zu beachten sind.