Erteilung von Unschädlichkeitszeugnissen
Zweck der Unschädlichkeitszeugnisse ist es, die Veräußerung kleiner Trennstücke zu erleichtern. Es muss durch ein behördliches Zeugnis festgestellt werden, dass die Veräußerung frei von im Grundbuch eingetragenen Belastungen, und damit für die Berechtigten unschädlich ist.
- formloser, schriftlicher Antrag
- Grundstückskaufvertrag
- beglaubigter Grundbuchauszug nach neuestem Stand
- Anschriften der Beteiligten
- je nach Aufwand ab 300,00 Euro bis zu mehreren Tausend Euro
- Gesetzliche Grundlage ist das Gesetz über Unschädlichkeitszeugnisse vom 29.03.1966 in der jeweils gültigen Fassung. Es stellt eine Ausnahmevorschrift von dem im Grundstücksrecht geltenden Bewilligungsgrundsatz gem. §§ 875, 876 BGB dar.
- Damit werden aufwändige Recherchen nach Erben oder kostspielige Verhandlungen und Beurkundungen zur Freistellung des kleinen Teilstücks von Belastungen, die oft in keinem Verhältnis zum Wert des Trennstücks stehen, vermieden.
- Das Gesetz gilt nicht für öffentliche Lasten, z.B. die Grundsteuer, die Beitragspflicht des Teilnehmers an Flurbereinigungsverfahren, die Beitragspflichten von Eigentümern und Nutznießern von Wasser- und Bodenverbänden.
- Unschädlichkeitszeugnisse werden nur auf Antrag erteilt. Den Antrag kann jeder stellen, der an der Feststellung der Unschädlichkeit ein berechtigtes Interesse hat.
- Das Trennstück muss ein selbständiges Flurstück sein. Die Rechtsänderung ist für die Beteiligten unschädlich. Für die Bearbeitung sind durchschnittlich 4 - 6 Wochen notwendig, da Rechtsmittelfristen zu beachten sind.