Fahrzeug - Zwangsweise Außerbetriebsetzung

Die Ordnungsbehörde kann bei gewissen Voraussetzungen die Zwangsstillegung eines Fahrzeugs veranlassen. Dazu werden die Kennzeichenschilder entsiegelt. Das Fahrzeug darf nun vorerst für keine Fahrt mehr verwendet werden. Mögliche Gründe für eine zwangsweise Außerbetriebsetzung finden Sie unter den Hinweisen.

benötigte Unterlagen

- zur Abwendung der Maßnahme
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes (bei KFZ-Steuerrückständen)
  • Versicherungsbestätigung bzw. Nummer der elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB-Nr.): bei laufender Versicherungsanzeige
  • Reparaturbericht einer Fachwerkstatt ( bei laufender Mängelanzeige)
  • Bericht der Hauptuntersuchung (bei laufender Anzeige wegen überschrittenem HU Termin)

 

Die oben genannten erforderlichen Dokumente müssen - wenn nicht ausdrücklich anders angegeben - aktuell noch gültig sein und im Original oder als amtlich beglaubigte Kopie (nach § 33 Verwaltungsverfahrensgesetz durch siegelführende Körperschaften des öffentlichen Rechts oder durch Notariate) vorgelegt werden. Die Zulassungsbescheinigung(en) und die Kennzeichenschilder müssen ohne Ausnahme im Original vorliegen.

Gebühr

Auf die Angaben von Gebühren wird bewusst verzichtet. Eine genaue Gebührenangabe kann vielfach nur nach Prüfung der vorliegenden Unterlagen gemacht werden.

Die Gebühren ergeben sich aus der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).

Bitte helfen Sie uns, den Verwaltungsaufwand gering zu halten und zahlen Sie Ihre Gebühren vorzugsweise mit EC-Karte und PIN-Nummer ein. Barzahlung ist jedoch weiterhin möglich.

Hinweis

Mögliche Gründe für eine zwangsweise Außerbetriebsetzung:
  • Nicht gezahlte Versicherungsbeiträge / Erlöschen des Versicherungsschutzes
  • Nicht gezahlte Kfz - Steuer
  • Mangelnde Verkehrstauglichkeit des Fahrzeugs / Verkehrsunsicherheit
  • Abgelaufene Hauptuntersuchung
  • Das Fahrzeug wurde nach dem Erwerb nicht auf den Erwerber/die Erwerberin umgeschrieben.

Der Anordnung geht eine Aufforderung zur Zahlung der Steuer, zur Beseitigung der Mängel oder zur Umschreibung des Fahrzeugs voraus.

Bei Nichtbefolgen der Anordnung folgt die Stilllegung des Fahrzeugs (es darf nicht mehr bewegt werden). Die Stilllegung beinhaltet das Entsiegeln der Schilder und das Ungültigmachen des Fahrzeugscheins / der Zulassungsbescheinigung Teil I.

Sollten Sie ein zwangsstillgelegtes Fahrzeug wieder zulassen, ist es zwingend erforderlich, sich mit dem/der zuständigen Sachbearbeiter/in (zu entnehmen aus dem erfolgten Schriftverkehr) in Verbindung zu setzen.

Kontakt

36-1-2 Dienstleistungszentrum Moers
Telefon: 02841 202 1234
Büro: Moers, Mühlenstr. 15
36-1-3 Zulassungsservice Wesel
Telefon: 0281 207 4455
Büro: Wesel, Reeser Landstraße 31
Engel, Martina
Endziffer des amtl. Kennzeichens 3, 4 und 5
Telefon: 0281 207-3166
Büro: Wesel, Reeser Landstraße 31, Zimmer 166
Beißel, Kerstin
Endziffer des amtl. Kennzeichens 6, 7, 8 und 9(A-M)
Telefon: 0281 207-2166
Büro: Wesel, Reeser Landstraße 31, Zimmer 166
Güldenbog, Susanne
Endziffer des amtl. Kennzeichens 0, 1, 2 und 9(N-Z)
Telefon: 0281 207-2164
Büro: Wesel, Reeser Landstraße 31, Zimmer 164

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