Soziales

Grundsicherung

Was ist die Grundsicherung?

Wer kann Leistungen erhalten?

In welcher Höhe kann man Grundsicherungsleistungen bekommen?

Welche besonderen Verfahrensregelungen gelten für die Grundsicherung?

Wo ist der Antrag auf Leistungen der Grundsicherung zu stellen?

Kriegsopferfürsorge

Kriegsopfer, ehemalige Soldaten und Zivildienstleistende, Impfgeschädigte, Opfer von Gewalttaten, Berechtigte nach dem Häftlingshilfegesetz und ihnen gleichgestellte Personengruppen können auf Antrag Leistungen im Rahmen des "Sozialen Entschädigungsrechts" erhalten.

Bürgergeld

Die Gewährung der Leistungen des Bürgergeld im Kreis Wesel erfolgt durch das Jobcenter Kreis Wesel. Die Hilfegewährung erfolgt durch die in den jeweiligen Städten und Gemeinden eingerichteten Jobcenter bzw. deren Außenstellen, in denen Ihnen je nach Wohnort ortsnah Ansprechpersonen zur Verfügung stehen.

Collage bestehend aus Genehmigt-Stempel, Schulklasse, Rollstuhlfahrer, Szene aus einem Kindergarten

Sozialhilfeleistungen werden von örtlichen und überörtlichen Trägern gewährt. Örtliche Träger sind die kreisfreien Städte und Kreise. Überörtliche Träger der Sozialhilfe mit speziell im Sozialgesetzbuch - 12. Buch (SGB XII) genannten Aufgaben (z.B. Gewährung von Blindenhilfe, Leistungen in Einrichtungen für Behinderte), sind in Nordrhein-Westfalen der Landschaftsverband Westfalen-Lippe und für unseren Bereich der Landschaftsverband Rheinland.

Der Kreis Wesel als örtlicher Träger der Sozialhilfe hat die Aufgabe, die Gewährung von Sozialhilfeleistungen im Kreisgebiet im Rahmen seiner sachlichen Zuständigkeit sicherzustellen. Zur Gewährleistung einer ortsnahen Aufgabenerledigung hat der Kreis die kreisangehörigen Städte und Gemeinden mit der Wahrnehmung seiner sich aus dem SGB XII ergebenden Aufgaben beauftragt, sofern es sich um die unmittelbare Sozialhilfegewährung an bedürftige Bürgerinnen und Bürger handelt. Ansprechpartner sind in diesen Fällen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sozialämter der jeweiligen Stadt- oder Gemeindeverwaltung.

Die mit dieser Aufgabenwahrnehmung verbundenen Kosten der Sozialhilfegewährung werden grundsätzlich vom Kreis getragen.Der Kreis als örtlicher Träger der Sozialhilfe übt eine aufgabenspezifische Aufsichts-, Koordinierungs- und Leitungsfunktion gegenüber den kreisangehörigen Kommunen aus. Unter anderem werden grundsätzliche Verfahrensregelungen entwickelt und fortgeschrieben, welche auch eine einheitliche Anwendung des SGB XII im Kreisgebiet sicherstellen sollen.

Darüber hinaus ist der Kreis Vertragspartner für Leistungserbringer (z.B. Pflegedienste, Familienunterstützende Dienste) im Hinblick auf zu vereinbarende kreisweit geltende Vergütungsregelungen.

Der Kreis ist zudem Widerspruchsbehörde; das heißt, er entscheidet über Widersprüche, die gegen ablehnende Sozialhilfebescheide der kreisangehörigen Städte und Gemeinden eingelegt werden. Hält die Widerspruchstelle den Widerspruch für berechtigt, wird das örtliche Sozialamt gebeten, diesem abzuhelfen. Anderenfalls ergeht ein Widerspruchsbescheid. Vor Erlass eines Widerspruchbescheides werden sozialerfahrene Personen (in der Regel Vertreter und Vertreterinnen der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege) beratend beteiligt. Gegen die Entscheidung der Widerspruchsbehörde besteht die Klagemöglichkeit vor dem Sozialgericht in Duisburg.

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Angebote im Bereich der Hilfen zur Pflege