28.06.2017: Das Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) als neue Aufgabe des Kreises ab 01.07.2017

Kreisdirektor Ralf Berensmeier freut sich darüber, dass es in so kurzer Zeit gelungen ist, die vom Gesetzgeber geforderte Beratungsstelle für Prostituierte und Gewerbetreibende im Bereich der Prostitution in Moers, Mühlenstr. 9 – 11, einzurichten. Diese Beratungsstelle des Fachdienstes Gesundheitswesen und der Kreisordnungsbehörde wird am Montag, 3. Juli 2017, ihre Arbeit aufnehmen.

Mit dem am 1. Juli 2017 in Kraft tretenden Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen, kurz Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG), werden erstmalig alle typischen Formen der gewerblichen Prostitution erfasst sowie Rechte und Pflichten für Prostituierte und Gewerbetreibende im Bereich der Prostitution eingeführt.

Das Gesetz betrifft vorwiegend zwei Personenkreise, die in der Prostitution tätigen Personen sowie diejenigen, die ein Prostitutionsgewerbe betreiben.

Für die in der Prostitution tätigen Personen führt das Gesundheitsamt des Kreises Wesel die geforderte gesundheitliche Beratung im vertraulichen Rahmen und angepasst an die persönliche Lebenssituation durch. Inhalte sind sowohl Fragen der Krankheitsverhütung, der Empfängnisregelung, der Schwangerschaft und Risiken des Alkohol- und Drogengebrauchs,  bei Bedarf werden Beratungs- und Unterstützungsangebote genannt. Die gesundheitliche Beratung ist jährlich, für unter 21-Jährige halbjährlich, zu wiederholen. Für die Erstanmeldung gelten Übergangsregelungen, die gesundheitliche Beratung ist gebührenfrei.

Personen unter 18 Jahren dürfen nicht als Prostituierte arbeiten und erhalten keine Bescheinigung.

Im allgemeinen Informations- und Beratungsgespräch durch die Kreisordnungsbehörde wird über die Rechtslage im Prostitutionsgewerbe sowie zu Beratungs- und Hilfsangeboten in Notsituationen informiert. Prostituierte unter 21 Jahren müssen ihre Anmeldebescheinigung jährlich verlängern lassen, für anmeldepflichtige Personen ab 21 Jahren gilt die Bescheinigung zwei Jahre. Auch hier gelten Übergangsregelungen. 

Bei sich ergebenden Sprachbarrieren werden Sprachmittlerdienste hinzugezogen.

Sobald die Prostituierten in beiden Fachdiensten an den Beratungsgesprächen teilgenommen haben und sie alle weiteren Voraussetzungen erfüllen, haben sie innerhalb von fünf Tagen einen Anspruch auf die Ausstellung der Anmeldebescheinigung.

Für diejenigen, die ein Prostitutionsgewerbe betreiben, besteht mit der neuen Regelung ab dem 1. Juli eine Erlaubnispflicht für all diese Gewerbe, wenn sie im Kreis Wesel gewerbsmäßig sexuelle Dienstleistungen durch mindestens eine andere Person anbieten oder Räumlichkeiten dafür bereitstellen. Die Prüfung und Erteilung einer Erlaubnis, bearbeitet durch die Kreisordnungsbehörde, ist für die Betreiber eines Prostitutionsgewerbes gebührenpflichtig. 

Dienstort beider Fachdienste ist Mühlenstr. 9 - 11, 47441 Moers.