Angeln

Angeln am Rhein

Die Landschaftsplanung im Kreis Wesel folgt dem Grundsatz einer nachhaltigen fischereilichen Nutzung als verbrieftem Recht der Fischereirechtsinhaber und regelt die angelfischereiliche Nutzung grundsätzlich nur in den Naturschutzgebieten und dort nur in den Gewässerbereichen mit Röhricht- und Schwimmblattbeständen.

Angler am Rhein

Da die besonders schutzwürdigen Rheinufer sehr störempfindlich sind, kann hier auf weitergehende Regelungen aber nicht gänzlich verzichtet werden. Diese sind deshalb außerhalb der Landschaftspläne in der Kooperationsvereinbarung Landschaftsplanung/Fischerei (Downloads) zwischen der Rheinfischereigenossenschaft im Lande Nordrhein-Westfalen und dem Kreis Wesel getroffen, die seit dem 26. März 2015 wirksam ist. Diese Kooperationsvereinbarung erfasst das gesamte Rheinufer im Kreis Wesel und setzt für bestimmte Uferstrecken ganzjährige Angelverbote fest, die jeder Angler zu beachten hat. Ein Verstoß gegen die Regelungen der Kooperationsvereinbarung erfüllt daher als Angeln ohne Fischereierlaubnisschein den Tatbestand der Fischwilderei und kann entsprechend angezeigt und geahndet werden. Die oben genannte Kooperationsvereinbarung führt die ursprüngliche Kooperationsvereinbarung vom 25. März 2010 fort.

 

Die Karten (Übersichtskarte der Blattaufteilung und Blatt 1-5 der Fischereilichen Regelungen) sowie eine Liste der Stromkilometerabschnitte mit differenzierter Darstellung der Rheinuferstrecken und den dort jeweils geltenden Regelungen stehen als Download zur Verfügung.

 

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