Belehrung für den Umgang mit Lebensmitteln (Gesundheitszeugnis)

Belehrungspflichtig sind Personen, die erstmalig eine gewerbsmäßige Tätigkeit mit Lebensmitteln oder eine Tätigkeit in Küchen von Gaststätten und sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung aufnehmen (z. B. Küchenpersonal, Verkaufspersonal im Lebensmittelbereich, Bäcker, Fleischer etc.). Nach Aufnahme der Tätigkeit bleibt die Bescheinigung unbegrenzt gültig.

Die Belehrungspflicht gilt demnach für:
  • Personen, die gewerbsmäßig Lebensmittel herstellen, behandeln und dabei mit ihnen mit der Hand oder über Bedarfsgegenstände (z. B. Geschirr, Besteck und andere Arbeitsmaterialien) in Berührung kommen.
    Lebensmittel im Sinne des Paragraphen 42, Absatz 2 Infektionsschutzgesetz sind:
    • Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus
    • Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
    • Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus
    • Eiprodukte
    • Säuglings- oder Kleinkindernahrung
    • Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse
    • Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage
    • Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen, Nahrungshefen
    • Sprossen und Keimlinge zum Rohverzehr sowie Samen zur Herstellung von Sprossen und Keimlingen zum Rohverzehr

oder

  • Personen, die in Küchen von Gaststätten arbeiten oder mit Gemeinschaftsverpflegung beschäftigt sind (z. B. Küchenhilfe, Koch) benötigen vor erstmaliger Ausübung dieser Tätigkeiten eine Bescheinigung durch das zuständige Gesundheitsamt.
Hinweise

Bitte beachten Sie, dass die Bescheinigung vor erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit nicht älter als 3 Monate sein darf.

Die Belehrung setzt voraus, dass man sich sicher in deutscher Sprache verständigen kann. Wenn keine ausreichenden Deutschkenntnisse vorhanden sind, muss ein volljähriger Dolmetscher (Verwandter/Bekannter) am Belehrungstermin teilnehmen.

Die Unterlagen zum Gesundheitszeugnis werden 10 Jahre aufbewahrt. Ältere Unterlagen können nicht nachgefordert werden.

Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist die rechtliche Grundlage.

Sie können zwischen zwei Belehrungsvarianten auswählen:

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