Bildung und Teilhabe

Collage zum Bildungspaket

Durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuches erhalten Kinder einen Anspruch auf Leistungen zur Bildung und Teilhabe (BuT).

Dadurch soll es Kindern und Jugendlichen chancengleich ermöglicht werden, später aus eigenen Kräften und damit unabhängig von staatlichen Fürsorgeleistungen leben zu können. Mit den Leistungen sollen auch ungünstige materielle Ausstattungen überwunden werden, um Ausgrenzungsprozesse zu vermeiden und allen Kindern die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen.

Im Kreis Wesel nimmt die gemeinsame Anlaufstelle die Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket (BuT) weitestgehend vollumfänglich für folgende Personenkreise wahr:

  • Leistungsberechtigte nach dem SGB II
  • Leistungsberechtigte nach dem SGB XII
  • Wohngeldberechtigte
  • Kinderzuschlagsberechtigte

Antragstellung/Vordruck für den Antrag

Das für die Beantragung der Leistungen notwendige Formular ist im örtlichen Sozialamt, den Wohngeldstellen oder auch Bürgerbüros Ihrer Stadt/Gemeinde oder im örtlichen Jobcenter erhältlich. Dort können Sie den Antrag auch persönlich abgeben. Wir bieten den BuT-Hauptantragim Download am Ende dieser Seite auch als online-ausfüllbares PDF an.



Auskunft erteilt:

Kundenbüro des Teams Bildung und Teilhabe

Reeser Landstr. 61
46483 Wesel
Tel.: 0281 - 9620 606
Fax: 0281 - 9620 951
E-mail: jobcenter-kreis-wesel.bildungspaket@jobcenter-ge.de
WohnortAnsprechpersonTelefonnummer
Wesel, Hamminkeln, SchermbeckFrau Tepper0281 9620 136
Dinslaken, Voerde, HünxeHerr Berner0281 9620 407
 Frau Zitzen0281 9620 276
 Herr Hambrecht0281 9620 954
Moers, Neukirchen-VluynFrau Huber0281 9620 658
 Frau Lamers0281 9620 763
 Frau Karakas0281 9620 956
Kamp-Lintfort, Rheinberg, AlpenHerr Gossling0281 9620 761
Xanten, SonsbeckFrau Reim0281 9620 953
LernförderungAnsprechpersonTelefonnummer
 Herr Hoffmann0281 9620 565
 Frau Hanrath0281 9620 255
 Frau Tünte0281 9620 760
MittagsverpflegungAnsprechpersonTelefonnummer
Mittagsverpflegung WeselFrau Gertz0281 9620 225
Mittagsverpflegung DinslakenFrau Kunz0281 9620 765
Mittagsverpflegung linksrheinischFrau Schut0281 9620 766

Leistungsbeziehende, die Sozialhilfe (SGB XII), Wohngeld oder Kinderzuschlag erhalten, müssen einen Antrag auf das Bildungs- und Teilhabepaket stellen. 

Leistungsbeziehende, die Bürgergeld erhalten, müssen keinen Antrag auf das Bildungs- und Teilhabepaket mehr stellen, da mit dem Antrag auf SGB II -  Leistungen gleichzeitig auch das Bildungs- und Teilhabepaket beantragt wird. Ein zusätzlicher Antrag ist daher nicht mehr erforderlich.

Ausnahme: Lernförderung!

Für die Übernahme der Kosten der Lernförderung ist eine gesonderte Antragstellung zwingend erforderlich.

Selbstverständlich müssen Sie mitteilen, welche konkreten Leistungen aus dem Bildungspaket benötigt werden. Nutzen Sie dazu bitte die Vordrucke/Antragsformulare im Download als ausfüllbares PDF und im örtlichen Sozialamt/Jobcenter erhältlich.

Grundsätzlich gilt: alle Leistungsberechtigten (SGB II, SGB XII, Kinderzuschlag und Wohngeld) können den Vordruck „Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket“ für Anträge und sonstige Mitteilungen nutzen.



Das Bildungs- und Teilhabepaket im Überblick können Sie im Download am Ende dieser Seite herunterladen.

Weitere Informationen finden Sie unter dem ebenfalls unten angegebenen Link zum MAGS - Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW.

Anspruchsberechtigte

Anspruch auf das Bildungspaket haben Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis einschließlich 24 Jahren,

  • wenn sie in einer Familie leben, die Leistungen nach dem SGB II, Wohngeld, Kinderzuschlag oder Sozialhilfe bezieht,
  • und eine Kindertageseinrichtung, allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen
  • und keine Ausbildungsvergütung erhalten.

Leistungenzur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben gibt es nur bis einschließlich 17 Jahren.

Informationen zu eintägigen Ausflügen und mehrtägigen Klassenfahrten

Für wen besteht ein Anspruch?
  • Anspruchsberechtigt sind Lernende, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, keine Ausbildungsvergütung erhalten und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  • Anspruchsberechtigt sind Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird.
Antragstellung - welche Unterlagen sind erforderlich?

Die Leistung wird auf Antrag erbracht. Das Antragsformular ist im örtlichen Sozialamt/Jobcenter erhältlich und steht hier als ausfüllbares PDF zur Verfügung.

Dem Antrag ist die Bescheinigung der Schule bzw. Kindertageseinrichtung beizufügen, mit

  • Name und Anschrift des Teilnehmenden,
  • Datum des Ausfluges bzw. Zeitraum der Klassenfahrt,
  • Höhe der Kosten und
  • Kontoverbindung der Schule/Kindertageseinrichtung.
Welcher Bedarf wird berücksichtigt?

Es werden die Kosten in tatsächlicher Höhe berücksichtigt. Taschengelder für zusätzliche Ausgaben sind davon nicht erfasst. Sie müssen aus dem Regelbedarf bestritten werden.

Wie erfolgt die Leistungsgewährung?

Über die Gewährung der Leistung erhält der Antragstellende einen Bescheid von der gemeinsamen Anlaufstelle. Es erfolgt eine Direktzahlung an die Schule oder Kindertagesstätte.

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Informationen zum Schulbedarf

Für wen besteht ein Anspruch?

Anspruchsberechtigt sind Lernende, die

  • eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen,
  • die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
  • die keine Ausbildungsvergütung erhalten.

Für Anspruchsberechtigte nach dem SGB II und SGB XII ist kein Antrag erforderlich.

Leistungsbeziehende von Wohngeld und Kinderzuschlag müssen die Leistungen zum Schulbedarf beantragen.

Zur persönlichen Schulausstattung gehören neben Schulranzen, Schulrucksack und Sportzeug insbesondere die für den persönlichen Ge- und Verbrauch bestimmten Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien (Füller, Kugelschreiber, Blei- und Malstifte, Taschenrechner, Geodreieck, Hefte und Mappen, Tinte, Radiergummis, Bastelmaterial, Knetmasse).

Mit dem Eintritt in die Jahrgangsstufe 10, spätestens ab Vollendung des 15. Lebensjahres, ist der Schulbesuch im Regelfall nachzuweisen. Der Nachweis muss erkennen lassen, welche Schule in welcher Jahrgangsstufe besucht wird; daneben ist das voraussichtliche Ende des Schulbesuches zu bescheinigen.

Für leistungsberechtigte Kinder im Alter vom vollendeten 7. bis zum vollendeten 15. Lebensjahr wird der Schulbesuch wegen der bestehenden Schulpflicht unterstellt.

Die Höhe des anerkannten persönlichen Schulbedarfs ist pauschaliert und wird jährlich angepasst. Im Jahr 2023 wird zum 01.02. ein Bedarf von 58,00 Euro und zum 01.08. des Jahres von 116,00 Euro berücksichtigt.

Die Auszahlung der Leistungen erfolgt automatisch zu den genannten Terminen auf das Konto der leistungsberechtigten Person.

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Informationen zur Schülerbeförderung

Aufwendungen für Fahrten an, die gesetzlich als „Schülerbeförderung" definiert sind, werden übernommen, sofern diese nicht anderweitig abgedeckt werden. Dies gilt auch dann, wenn die Schülerfahrkarte zu allgemeinen Fahrten außerhalb des Schulverkehrs berechtigt; der bisher in diesen Fällen zu zahlende Eigenanteil entfällt (z.B. für das "ermäßigte Schokoticket").

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Informationen zur Lernförderung

Für wen besteht ein Anspruch?

Anspruchsberechtigt sind Lernende,

  • die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen,
  • die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
  • die keine Ausbildungsvergütung erhalten und
  • bei denen die Lernförderung geeignet und zusätzlich erforderlich ist, weil das Erreichen der wesentlichen Lernziele (z.B. Versetzung) gefährdet ist und durch Lernförderung abgewendet werden kann.

Die Gefährdung der Versetzung darf nicht auf selbst verschuldete Fehlzeiten oder Fehlverhalten zurückzuführen sein. Weitere Voraussetzung: Es gibt keine geeigneten schulischen Angebote zur Lernförderung.

Antragstellung - welche Unterlagen sind erforderlich?

Die Leistung wird auf Antrag erbracht. Das entsprechende Antragsformular (Zusatzbogen Lernförderung) ist im örtlichen Sozialamt/Jobcenter erhältlich und steht hier als ausfüllbares PDF zur Verfügung. Zusätzlich sind noch aktuelle Lern- und Förderempfehlungen und die letzten beiden Schulzeugnisse in Kopie erforderlich.

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Information zum Mittagessen

Für wen besteht ein Anspruch?

Anspruchsberechtigt sind Lernende,

  • die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen,
  • die keine Ausbildungsvergütung erhalten,
  • die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben

und an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung in der Schule teilnehmen

sowie für Kinder,

  • die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird
  • und die an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung teilnehmen.
Antragstellung - welche Unterlagen sind erforderlich?

Die Leistung wird auf Antrag erbracht. Das Antragsformular (BuT-Hauptantrag) ist im örtlichen Sozialamt/Jobcenter erhältlich und steht hier als ausfüllbares PDF zur Verfügung.

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Informationen zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben

Für wen besteht ein Anspruch?

Anspruchsberechtigte bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

Antragstellung - Welche Unterlagen sind erforderlich?

Die Leistung wird auf Antrag erbracht. Das Antragsformular (BuT-Hauptantrag) ist im örtlichen Sozialamt/Jobcenter erhältlich und steht hier als ausfüllbares PDF zur Verfügung.

Welcher Bedarf wird berücksichtigt?

Es wird ein Bedarf in Höhe von 15,00 Euro monatlich berücksichtigt für:

  • Mitgliedsbeiträge (aktive Mitgliedschaft) in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit (z. B. Sportverein),
  • Unterricht in künstlerischen Fächern (z. B. Musikunterricht) und vergleichbaren angeleiteten Aktivitäten der kulturellen Bildung (z.B. museumspädagogische Angebote oder Theaterworkshops),
  • Teilnahme an Freizeiten (z. B. Fahrten von Jugendgruppen, Pfadfinder).

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Downloads

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