Die rechtliche Betreuung

Können Sie wichtige Angelegenheiten, zum Beispiel durch Unfall, Krankheit, aufgrund des Alters oder einer Behinderung nicht mehr selbst regeln, muss eine andere Person dies für Sie übernehmen.

Haben Sie für einen solchen Fall keine Vorsorge getroffen, zum Beispiel mittels einer Vorsorgevollmacht, wird durch ein Gericht geprüft, ob eine rechtliche Betreuung eingesetzt werden muss. Beachten Sie hierzu die Ausnahme unter dem Punkt „Ehegattenvertretungsrecht“.

Was ist die rechtliche Betreuung?

Rechtliche Betreuer regeln für die hilfebedürftigen Personen die Angelegenheiten, die sie selbst nicht mehr regeln können. Welche Bereiche dies im Einzelfall sind, wird im Betreuungsverfahren festgestellt. Dies können zum Beispiel sein:

  • Fragen der Gesundheitsfürsorge
  • Vertretung bei Behörden, Versicherungen und Sozialversicherungen, wie zum Beispiel der Kranken- oder Pflegeversicherung
  • Vermögensangelegenheiten
  • Aufenthaltsbestimmung
  • Öffnen der Post

Eine rechtliche Betreuung wird grundsätzlich nicht gegen den freien Willen veranlasst. Ausnahme ist, wenn die Betroffenen ihren freien Willen nicht mehr selbst äußern oder die Notwendigkeit einschätzen können. Dies kann zum Beispiel bei Komapatienten oder auch bei bereits fortgeschrittener Demenz der Fall sein.

Eine Entmündigung, wie oft befürchtet, gibt es nicht mehr!

Die Wünsche und Fähigkeiten der Betroffenen stehen immer im Mittelpunkt einer rechtlichen Betreuung. Betreuer sollen die Interessen der Betreuten rechtlich vertreten. Nur bei einer nachweislichen Selbstgefährdung können Betreuer sich über den geäußerten Willen hinwegsetzen. Hierzu bedarf es aber in vielen Fällen der Kontrolle und Zustimmung durch ein Gericht.

Da die rechtliche Betreuung trotz allem ein Eingriff in die persönlichen Rechte bedeutet, wird sie erst eingerichtet, wenn es dazu keine Alternativen gibt. Die Tätigkeit von Beratungsstellen kann die Betreuung ebenso entbehrlich machen wie das Vorhandensein von Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen.

Übrigens, die rechtliche Betreuung muss nicht durch fremde Personen übernommen werden. Dies können auch Angehörige oder gute Bekannte übernehmen.

Das Betreuungsverfahren

Ein Betreuungsverfahren wird meist durch Angehörige, einem Pflegedienst oder Pflegeheim oder im Rahmen eines Krankenhausaufenthaltes angeregt. Aber auch die Betroffenen selbst können eine rechtliche Betreuung beantragen.

Erste Anlaufstelle für eine Betreuungsanregung ist die Geschäftsstelle beim zuständigen Betreuungsgericht. Das Gericht muss den Sachverhalt aufklären. Dazu holt es häufig ein medizinisches Gutachten und eine Stellungnahme der Betreuungsbehörde ein. Die Hilfebedürftigen sollen vom Gericht persönlich angehört werden. Dies geschieht häufig im eigenen Wohnumfeld der Betroffenen.

Kommt das Gericht zu der Entscheidung, dass eine rechtliche Betreuung notwendig ist, erlässt dieses einen entsprechenden Beschluss. Hierin ist auch festgehalten, wer die Betreuung übernimmt, welche Aufgabenkreise übernommen werden sollen und wann die Notwendigkeit der Betreuung durch das Gericht erneut überprüft wird.

Denn eine rechtliche Betreuung darf nicht unbefristet angeordnet werden. Spätestens nach sieben Jahren ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang diese noch notwendig ist. Die Betroffenen können aber auch schon vorher eine Überprüfung beantragen.

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