
Eingliederungshilfen gem. § 35a SGB VIII
Gemäß § 35 a Sozialgesetzbuch (SGB) VIII haben Kinder und Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
- ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und
- daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Aufgabe und Ziel der Eingliederungshilfe ist, eine seelische Behinderung abzuwenden, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern, bzw. zu beseitigen. Darüber hinaus soll dem seelisch behinderten Menschen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglicht oder erleichtert werden.
Anspruch auf eine Leistung haben seelisch behinderte und ggfls. von einer seelischen Behinderung bedrohte Kinder ab dem 6. Lebensjahr sowie Jugendliche und junge Erwachsene bis zum 21. Lebensjahr.
Zum Maßnahmenkatalog der Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII gehören ambulante, teilstationäre und stationäre Hilfsangebote.
Kontakt
Schaffeld, RaimoLeitung;
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Büro: Wesel, Jülicher Straße 6, Zimmer 030 von Mallinckrodt, Tabea
örtliche Zuständigkeit: Alpen, Sonsbeck
Telefon: 0281 207-7423
Büro: Wesel, Jülicher Straße 6, Zimmer 032 Weinforth, Gudrun
örtliche Zuständigkeit: Xanten, Birten, Lüttingen, Marienbaum, Beek, Vynen, Wardt, Obermörmter
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Büro: Wesel, Jülicher Straße 6, Zimmer 034