Ersatzgeld

Mit Inkrafttreten des Landesnaturschutzgesetzes in NRW am 25.11.2016 haben sich insbesondere die rechtlichen Anforderungen und Rahmenbedingungen zur zweckentsprechenden Verwendung des Ersatzgeldes geändert.  

Ersatzgelder sind finanzielle Leistungen, die Vorhabenträger im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung für nicht ausgleichbare Eingriffe in Natur und Landschaft zahlen müssen.

Die Verwendung des zweckgebundenen Ersatzgeldes für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege aufgrund nicht vermeidbarer oder nicht in einer angemessenen Frist ausgleichbarer oder zu ersetzender Eingriffe in Natur und Landschaft ist durch die rechtlichen Vorgaben in § 15 Abs. 6 Satz 7 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in Verbindung mit § 31 Abs. 4 und 5 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG NRW) festgelegt.

Gemäß § 31 Abs. 4 LNatSchG NRW ist die Ersatzzahlung an den Kreis (kreisfreie Stadt), in dem der Eingriff durchgeführt wird, zu entrichten und spätestens nach vier Jahren auch dort einzusetzen. Geschieht dies innerhalb der genannten Frist nicht, so ist das Ersatzgeld an die zuständige höhere Naturschutzbehörde weiterzuleiten, welche die zweckentsprechende Verwendung der Mittel sodann zu veranlassen hat.

Weiterhin ist gemäß § 34 Abs. 2 LNatSchG NRW bei der unteren Naturschutzbehörde ein Ersatzgeldverzeichnis (unter Downloads) zu führen, aus dem das Datum der Entrichtung der Ersatzzahlung, der Betrag, die Maßnahme, für die es verwendet wurde, sowie das Datum des Einsatzes der Ersatzzahlung ersichtlich ist.

Grunderwerb ist grundsätzlich ersatzgeldfähig, sofern im Anschluss eine naturschutzfachliche Aufwertung der Fläche gewährleistet ist.

Die Verwendung von Ersatzgeld als Eigenanteil der Förderung nach FöNa, ELER und der EUWRRL (unter Links) ist grundsätzlich möglich, sofern die Maßnahmen unmittelbar auch dem Naturschutz förderlich sind.

Blühstreifen

Kontakt

Rothkopf, Sonja
Telefon: 0281 207-2549
Büro: Wesel, Reeser Landstraße 31, Zimmer 549

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