Gewerbeangelegenheiten

Gewerbeuntersagung

Gem. § 35 Gewerbeordnung (GewO) ist die Ausübung eines Gewerbes ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist.

Unzuverlässig im gewerberechtlichen Sinne ist, wer nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe ordnungsgemäß, das heisst entsprechend den gesetzlichen Vorschriften ausübt. Für die ordnungsgemäße Gewerbeausübung ist die Erfüllung öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen, insbesondere der Zahlungsverpflichtungen, unabdingbare Voraussetzung.

Beispiel: Einhaltung der Erklärungs- u. Zahlungsverpflicht gegenüber:

  • dem Finanzamt
  • der Krankenkasse
  • der Berufsgenossenschaft
  • der Zusatzversorgungskasse

Darüber hinaus können sowohl die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, die Durchführung eines Insolvenzverfahrens als auch strafrechtlich relevante Tatbestände die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit begründen.

Zuständig für die Durchführung der Gewerbeuntersagungsverfahren im Kreis Wesel sind neben der Kreisverwaltung Wesel die großen kreisangehörigen Städte Dinslaken, Moers und Wesel.

Kontakt

Rzepka, Thomas
Telefon: 0281 207-3735
Büro: Wesel, Reeser Landstraße 41, Zimmer 1M18

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