
Grundsicherung
Was ist die Grundsicherung?
Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist eine bedarfsdeckende Leistung die den Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch, 12. Buch (Sozialhilfe) für bestimmte Personengruppen sicherstellt.
Kinder bzw. Eltern der Leistungsberechtigten werden nicht zum Unterhalt herangezogen, sofern diese über ein jährliches Einkommen von unter 100.000 € verfügen. Andernfalls besteht kein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen.
Wer kann Leistungen erhalten?
Grundsätzlich können Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland Leistungen zur Grundsicherung erhalten, die
- das 65. Lebensjahr vollendet haben oder
- das 18. Lebensjahr vollendet haben und unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind.
Der Bezug einer Rente wegen Alters oder voller Erwerbsminderung wird nicht vorausgesetzt.
Anspruch auf Leistungen haben Personen,
- die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen oder
- aus dem Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten, des eingetragenen Lebenspartners oder des eheähnlichen Partners, soweit es deren Eigenbedarf übersteigt, bestreiten können.
Zum Einkommen gehören zum Beispiel:
- Renten, auch aus dem Ausland
- Pensionen,
- Wohngeld,
- Erwerbseinkommen,
- Einkünfte aus Wohnrechten, Nießbrauchrechten, Altenteilsrechten
- Unterhalt des getrennt lebenden / geschiedenen Ehegatten
- Einkünfte aus Kapitalvermögen
- Miet- und Pachteinnahmen
Zum Vermögen gehören zum Beispiel:
- Haus- und Grundvermögen
- PKW
- Bargeld
- Wertpapiere
- Guthaben auf Konten bei Banken, Sparkassen, Bausparkassen und anderes
- Rückkaufwerte von Lebensversicherungen
Nicht angerechnet werden Geldbeträge bei Alleinstehenden bis zu einem Betrag von 5.000 € und bei Verheirateten oder eingetragenen Lebenspartnern von 10.000 €.
Wer hat keinen Anspruch?
Keinen Anspruch auf Leistungen haben
- Personen, wenn das Einkommen der Eltern bzw. der Kinder jährlich einen Betrag von 100.000 € (je Kind bzw. je Elternteil) übersteigt,
- Personen, die ihre Bedürftigkeit innerhalb der letzten 10 Jahre vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben,
- ausländische Staatsangehörige, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten.
In welcher Höhe kann man Grundsicherungsleistungen bekommen?
Der Grundsicherungsbedarf umfasst
- den für die antragsberechtigte Person maßgebenden Regelsatz nach dem SGB XII,
- die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung,
- Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge,
- bei Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen "G" einen Mehrbedarf von 17 % des maßgebenden Regelsatzes,
- für Kranke, die einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, einen Mehrbedarf in angemessener Höhe.
Beispiel 1:
Der Grundsicherungsbedarf für eine alleinstehende Person mit einer Miete von 250 €, Heizkosten von 50 € und einer Rente von 200 € errechnet sich gemäß folgender Tabelle: (Stand 01.01.2022)
Bedarfsberechnung | Betrag |
---|---|
Regelsatz Haushaltsvorstand | 449 € |
Unterkunftskosten | 250 € |
Heizkosten | 50 € |
Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung | 0 € |
Mehrbedarf von 17 % wegen Merkmal "G" im Schwerbehindertenausweis | 0 € |
Bedarfssumme | 749 € |
abzüglich Netto-Renteneinkommen | - 200 € |
Grundsicherungsbedarf | 549 € |
Beispiel 2:
Für ein Ehepaar (beide sind über 65 Jahre alt) mit einer Miete von 300 €, Heizkosten von 66 €, einer Rente des Ehemannes von 600 € und einer Rente der Ehefrau von 300 € ergibt sich ein Grundsicherungsbedarf gemäß folgender Tabelle:
Bedarf | Ehemann | Ehefrau |
---|---|---|
Regelsatz | 404 € | 404 € |
Unterkunftskosten (für jeden anteilig) | 150 € | 150 € |
Heizkosten (für jeden anteilig) | 33 € | 33 € |
Beitrag zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung | 0 € | 0 € |
Mehrbedarf von 17 % wegen Merkmal "G" | 0 € | 0 € |
Bedarfssumme | 587 € | 587 € |
abzüglich Rente | - 600 € | - 300 € |
ergibt einen Überschuss von | 13 € | 0 € |
ergibt einen ungedeckten Bedarf von | 287 € | |
abzüglich des Überschusses des Ehemannes | - 13 € | |
ergibt einen Grundsicherungsanspruch von | 0 € | 274 € |
Welche besonderen Verfahrensregelungen gelten für die Grundsicherung?
Leistungen der Grundsicherung werden nur auf Antrag gewährt. Bei der Erstbewilligung beginnt der Bewilligungszeitraum (in der Regel 12 Monate) am 1. des Monats, in dem der Antrag gestellt wird.
Wo ist der Antrag auf Leistungen der Grundsicherung zu stellen?
Der Antrag wird beim Sozialamt der Stadt oder Gemeinde gestellt, in deren Bereich man wohnt.
Bestehen weitere Fragen können diese persönlich, telefonisch oder schriftlich an die Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung des Wohnortes gerichtet werden.
Hier können Sie das Antragsformular und allgemeine Hinweise herunterladen.
Downloads
- Informationen zum Antrag (PDF 36 KB)