
Informationen für angehende Unternehmer / Unternehmerinnen im Taxen- und Mietwagenverkehr
Genehmigungspflicht im Straßenpersonenverkehr
Gewerbliche Personenbeförderung ist bis auf wenige Ausnahmen genehmigungspflichtig, wobei zwischen Linienverkehr - zuständige Behörde ist die Bezirksregierung, Verkehrsdezernat, Fischerstraße 2, 40477 Düsseldorf, Telefon 0211/475-0 - und Gelegenheitsverkehr (Verkehr mit Taxen und Mietwagen) unterschieden werden muss. Dabei ist mit Mietwagen im Gegensatz zum Leihwagen die Vermietung eines Kraftfahrzeuges mit Fahrer/in gemeint.
Welche Gelegenheitsverkehre als sogenannte 'freigestellte Verkehre' keine Genehmigungen erfordern, ist der Freistellungsverordnung zum Personenbeförderungsgesetz zu entnehmen.
Wer als Unternehmer/in den Gelegenheitsverkehr mit Taxen oder Mietwagen betreiben möchte, benötigt dazu eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz. Diese wird für den Kreis Wesel von der Kreisverwaltung Wesel, Fachbereich Sicherheit, Ordnung und Straßenverkehr, erteilt.
Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG):
Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung ist neben der persönlichen Zuverlässigkeit und der fachlichen Eignung des/r Antragstellers/in oder ggf. der für die Führung der Geschäfte bestellte/n Person/en (Geschäftsführer/in im Sinne des PBefG) auch die finanzielle Leistungsfähigkeit des Betriebes.
Persönliche Zuverlässigkeit
Das Unternehmen und die zur Führung der Geschäfte bestellte/n Person/en gelten als zuverlässig, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei der Führung des Unternehmens die für den Straßenpersonenverkehr geltenden Vorschriften missachtet oder die Allgemeinheit beim Betrieb des Unternehmens geschädigt oder gefährdet werden.
Insbesondere sind der Genehmigungsbehörde zum Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit folgende Unterlagen vorzulegen:
- polizeiliches Führungszeugnis
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister
- Auskunft aus dem Verkehrszentralregister Flensburg
Fachliche Eignung
Fachlich geeignet ist, wer über die zur ordnungsgemäßen Führung eines Unternehmens des Straßenpersonenverkehrs erforderlichen Kenntnisse verfügt. Die Kenntnisse werden grundsätzlich in einer Fachkundeprüfung vor der Industrie- und Handelskammer nachgewiesen. Die für den Kreis Wesel zuständige Industrie-und Handelskammer Duisburg-Wesel-Kleve zu Duisburg befindet sich in 47051 Duisburg, Mercatorstraße 22/24, Telefon 0203/28 210.
Als Nachweis der fachlichen Eignung gelten auch die folgenden bestandenen Abschlussprüfungen:
- zum Kaufmann/zur Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr mit Schwerpunkt Personenverkehr
- zur Fortbildung zum Verkehrsfachwirt/zur Verkehrsfachwirtin
- als Betriebswirt/in (DVA), abgelegt bei der Deutschen Außenhandels- und Verkehrsakademie Bremen
- als Diplom Betriebswirt/in im Fachbereich Wirtschaft I Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik an der Fachhochschule Heilbronn
- als Diplom-Verkehrswirtschaftler/in an der Technischen Universität Dresden
Anerkennung einer leitenden Tätigkeit
Die fachliche Eignung kann auch durch eine mindestens dreijährige leitende Tätigkeit in einem Unternehmen nachgewiesen werden, dass genehmigten Straßenpersonenverkehr betreibt. Die Tätigkeit muss die erforderlichen Kenntnisse vermittelt haben. Das Ende dieser Tätigkeit darf nicht länger als zwei Jahre zurückliegen. Die Prüfung dieser Voraussetzung obliegt der Industrie- und Handelskammer Duisburg-Wesel-Kleve zu Duisburg. Der/die Bewerber/in hat der Kammer hierzu aussagekräftige Unterlagen vorzulegen.
Finanzielle Leistungsfähigkeit
Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist als gewährleistet anzusehen, wenn das Eigenkapital verfügbar ist, das zur Aufnahme und ordnungsgemäßen Führung des Betriebes erforderlich ist; dieses beträgt für das erste Fahrzeug 2.250,00 Euro und für jedes weitere Fahrzeug zusätzliche 1.250,00 Euro.
Das erwähnte Eigenkapital wird nachgewiesen durch eine Bescheinigung
- eines/r Wirtschaftsprüfers/in
- eines/r vereidigten Buchprüfers/in
- eines/r Steuerberaters/in
- eines/r Steuerbevollmächtigten
- eines Fachanwalts/einer Fachanwältin für Steuerrecht
- einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
- einer Buchprüfungsgesellschaft
- einer Steuerberatungsgesellschaft
- eines Kreditinstitutes.
Das hierzu erforderliche Formular ist Bestandteil des Antrages. Das Ausstellungsdatum der Eigenkapitalbescheinigung darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als ein Jahr zurückliegen.
Darüber hinaus erfordert die Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit die Vorlage folgender Unbedenklichkeitsbescheinigungen:
- des zustänigen Finanzamtes
- der Gemeinde/Stadt
- der Träger der Sozialversicherung/Krankenkasse
- der Berufsgenossenschaft
Das Ausstellungsdatum dieser Bescheinigungen darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr als drei Monate zurückliegen.
Der Zeitpunkt der Antragstellung ist der, zu dem der Behörde sämtliche Antragsunterlagen einschließlich der erforderlichen Nachweise vorliegen.
Für weitere Infos, Problemlösungen oder Hilfe bei der Antragstellung stehen Ihnen der/die Ansprechpartner/in sehr gerne mit Rat und Tat zur Verfügung.
- Führerschein - Verlängerung der Fahrerlaubnis / Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
- Taxi- und Mietwagenverkehr
- Führerschein - Fahrgastbeförderung - Ersterteilung
- Führerschein Ortskenntnisprüfung / Fachkundenachweis
Kontakt
Nilsson, StephanTelefon: 0281 207-3043
Büro: Wesel, Reeser Landstraße 31, Zimmer 054