
Informationen zum Betriebssitz und zur bestellten Person
1. Der Verkehrsleiter [Art. 2 Nr. 6; Art. 4 VO (EG) Nr. 1071/09]
Die Verordnung führt den Begriff des Verkehrsleiters ein, also einer verantwortlichen Person, die die geforderte Zuverlässigkeit und fachliche Eignung besitzt. Er muss tatsächlich und dauerhaft die Verkehrstätigkeiten des Unternehmens leiten und in einer „echten Beziehung“, beispielsweise als Angestellter oder Eigentümer, zu dem Unternehmen stehen [Art. 2 Nr. 6; Art. 4 I lit a) und b) VO (EG) Nr. 1071/09]. Bei einer Einzelfirma kann der Unternehmer selbst die Tätigkeit des Verkehrsleiters wahrnehmen. Auch kann ein Unternehmen eine externe Person als Verkehrsleiter vertraglich beauftragen.
Der externe Verkehrsleiter darf maximal vier Unternehmungen mit einer Flotte von insgesamt 50 Fahrzeugen leiten [Art. 4 II lit c) VO (EG) Nr. 1071/09]. Betriebe mit größeren Flotten müssen demnach mehrere externe Verkehrsleiter beschäftigen. Diese Beschränkung gilt nicht für die Unternehmen mit internen Verkehrsleitern. Die Tätigkeit des Verkehrsleiters muss unabhängig von den Interessen eines etwaigen Auftraggebers wahrgenommen werden, für den das Unternehmen Beförderungen durchführt [Art. 4 I lit. d) VO (EG) Nr. 1071/09].
2. Anforderungen an den Betriebssitz:
Der Sitz eines Güterkraftverkehrsunternehmens ist anerkennungsfähig, wenn:
- eine Einrichtung vorhanden ist, die geeignet und bestimmt ist, eine stetige und dauerhafte Teilnahme am Wirtschaftsleben zu ermöglichen. Insbesondere sind die erforderlichen Räumlichkeiten, in denen die Geschäftsunterlagen aufbewahrt werden, zu benennen,
- eine dem Unternehmenszweck spürbare Tätigkeit vorliegt und
- eine zu selbstständigem Handeln befugte und mit den Geschäftsvorgängen vertraute Person am Betriebssitz erreichbar ist.
Dem Antrag sind folgende Nachweise beizufügen:
- ein für die Geschäftsräume des Unternehmens gültiger Mietvertrag oder Eigentumsnachweis,
- ein Hinweis auf die üblichen Geschäftszeiten,
- ein Hinweis auf die Person, die bei Abwesenheit den Verkehrsleiter vertritt.
An den Betriebssitz sind mindestens folgende Voraussetzungen geknüpft:
- Hinweisschild entsprechend der Gewerbeordnung (GewO) mit Angaben auf das Unternehmen und die Geschäftszeiten
- Büroausstattung, wie z.B. Büromöbel und Kommunikationsgeräte etc.
- Abstellkapazitäten für Fahrzeuge/Fuhrpark
- Sozialräume
- Sanitäre Einrichtung
Gebühren:
Verkehrsleiterwechsel: | 180,00 € |
Berichtigung/Änderung der Gemeinschaftslizenz/ Erlaubnis zum gewerblichen Güterkraftverkehr: | 70,00 € |
Kontakt
Nilsson, StephanTelefon: 0281 207-3043
Büro: Wesel, Reeser Landstraße 31, Zimmer 054
Downloads
- Antrag auf Berichtigung wegen Sitzverlegung (PDF 28 KB)
- Antrag Verkehrsleiterwechsel (PDF 27 KB)