Kennzeichnungspflicht

Alllgemeines

Ziel der Tierkennzeichnung ist es, dass fortan Besitz- und Handelsdokumente einem bestimmten artgeschützten Exemplar eindeutig zugeordnet werden können. Der Gesetzgeber hat vom „Aussterben bedrohte" Tierarten (Säugetiere, Reptilien und streng geschützte Vögel) sowie eine Vielzahl von Vögeln der „besonders geschützten" Arten durch diese Kennzeichnungspflicht unter besondere Obhut gestellt. In Verantwortung gegenüber diesen seltenen Tierarten und zur Stärkung des gesamten Tier- und Artenschutzrechtes gilt es, die Kennzeichnungsvorschriften wirksam in einer für das Tier geeigneten Weise umzusetzen.

Wer ein Tier einer Art hält, die der Gesetzgeber als kennzeichnungspflichtig in der BArtSchV ausgewiesen hat, muss sein Tier den Kennzeichnungsvorschriften (§§ 7 ff BArtSchV) entsprechend kenntlich machen. Die Verpflichtung zur Kennzeichnung beginnt mit dem Tag der Haltung.

Die Kennzeichnungspflicht betrifft nur die in der Anlage 6 BArtSchV (sog. Kennzeichentabelle) genannten Tierarten.

Anforderung an die Kennzeichen

Durch die Kennzeichnung eines Tieres (z.B. durch einen offenen oder geschlossenen Ring oder einen Transponder) soll seine Identität sichergestellt werden. Zu diesem Zweck müssen die Kennzeichen geeignet sein. Die Anforderungen an die Kennzeichen: Ring, Transponder und Dokumentation werden im folgenden erörtert.

Die Ringbeschaffenheit

In Gefangenschaft geborene Vögel werden mit einem individuell beschrifteten, nahtlos geschlossenen Beinring gekennzeichnet. Der Ring muss für Kennzeichnungszwecke gewerblich hergestellt worden sein. Ringe müssen so beschaffen sein, dass sie von einem Vogel nicht zerstört werden können, ihre Lesbarkeit dauerhaft gewährleistet ist und ihre Entfernung nur durch Zerstörung des Ringes oder Verletzung des Tieres möglich ist. Der geschlossene Ring kann einem Vogel nur in den ersten Tagen seines Lebens über den Fuß gestreift werden. Dies ist bei vielen Vögeln regelmäßig der Zeitraum zwischen dem 10. und 20. Lebenstag.

Offene Ringe müssen darüber hinaus so beschaffen sein, dass sie nur einmal verwendet werden können. Die Kennzeichentabelle gibt die Ringgröße vor. Ausschließlich bei Verletzungsgefahr für den Vogel kann von der vorgeschriebenen Ringgröße abgesehen werden.
In der BRD werden solche Ringe von den beiden unten genannten Organisationen auf Bestellung ausgeben. Die Vorgaben der Verordnung zum Schutz gegen die Psittakose und Ornithose (Psittakose-VO) sind in diesem Zusammenhang berücksichtigt worden.

Was ist ein Transponder ?

Bei den Transpondern handelt es sich um reiskorngroße (2 x 11 mm) Mikrochips mit einer einmaligen und unveränderlichen Code-Nummer. Der Chip wird mit einer Spritze in den Tierkörper injiziert. Führt man am Tier ein Lesegerät vorbei, wird der Chip aktiviert und strahlt seinen Identifikationscode zurück. Die Nummer erscheint auf dem Lesegerät.
Achtung: nur Tierärzte dürfen Transponder-Implantationen vornehmen!

Dokumentation durch Fotos:

In einer FOTODOKUMENTATION werden individuelle, unverwechselbare Körpermerkmale fotografisch dargestellt und mit Angaben zu Körpergröße und Gewicht, Alter und Geschlecht in einem AUSWEIS zusammengefasst. Dieser Ausweis kann nur dann als ausreichend und sachdienlich gewertet werden, wenn er durch eine Behörde anerkannt wurde.
Als hilfreiche Unterlage für eine Fotodokumentation von z.B. Schildkröten steht Ihnen ein 1-cm-Raster im DIN A4-Format als Download zur Verfügung.

Sonderfälle der Dokumentation:

Ein Unterfall der Dokumentation äußerlich erkennbarer, individueller, unveränderlicher Körpermerkmale ist das PEDIGRAMM. Mit dem Pedigramm werden die Hornschuppen der Zehen von Vögeln erfasst. Diese sind bei Vögeln mit unbefiederten Füßen gut sichtbar und individuell unterschiedlich.

Ein weiterer Unterfall der Dokumentation ist das sog. KRANIOGRAMM. Bei diesem wird die individuelle Kopfzeichnung bzw. die individuell unterschiedlichen Pigmentflecken im Ober- oder Unterschnabelbereich eines Vogels erfasst.

Wo erhält man die Kennzeichen (Ringe und Transponder)?

Bitte bestellen Sie Fußringe und Transponder beim

Zentralverband zoologischer Fachbetriebe Deutschland e.V. (ZZF)

Postfach 6164, 65051 Wiesbaden, Tel. 0611/447553-0, Fax 0611/447553-33

oder beim

Bundesverband für fachgerechten Natur- und Artenschutz e.V.

BNA-Geschäftsstelle, Kennzeichenausgabe, Postfach 11 10, 76707 Hambrücken, Tel. 07255/2800, Fax 07255/8355

Diese Institutionen halten Bestellvordrucke und Informationen zur Kennzeichenausgabe bereit.


HINWEIS

Die Kosten der Tierkennzeichnung hat der Tierhalter zu tragen.

Kontakt

Pasinski, Claudia
Telefon: 0281 207-2538
Büro: Wesel, Reeser Landstraße 31, Zimmer 538
Roweda, Dagmar
Telefon: 0281 207-3538
Büro: Wesel, Reeser Landstraße 31, Zimmer 538
Splitek, Jennifer
Telefon: 0281 207-3536
Büro: Wesel, Reeser Landstraße 31, Zimmer 536

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