
Masernschutz in Einrichtungen
Die Gesetzesvorgabe nach § 20 Infektionsschutzgesetz (IfSG) sieht vor, dass alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr beim Eintritt in den Kindergarten oder die Schule einen Immunitätsnachweis gegen Masern vorweisen müssen. Auch bei der Betreuung durch eine Kindertagespflegeperson muss in der Regel ein Nachweis über die Masernimpfung erfolgen.
Auch Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen oder medizinischen Einrichtungen tätig sind wie Erzieher/innen, Lehrer/innen, Tagespflegepersonen und medizinisches Personal müssen einen Immunitätsnachweis gegen Masern erbringen.
Dies gilt für nach dem 31. Dezember 1970 geborene Personen, die bereits am 01. März 2020 in einer Einrichtung nach § 20 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 IfSG betreut wurden und noch werden.
Auch Asylbewerber/innen und Flüchtlinge müssen den Impfschutz vier Wochen nach Aufnahme in eine Gemeinschaftsunterkunft aufweisen.
Die Nachweise sind der Leitung der jeweiligen Einrichtung vorzulegen.
Wenn die Nachweise der Einrichtungsleitung nicht vorgelegt werden, muss diese das Gesundheitsamt darüber informieren. Dazu ist diese nach § 20 Abs. 10 Satz 2 IfSG verpflichtet.
Ausführliche Informationen zur Impfpflicht gegen Masern nach § 20 Infektionsschutzgesetz finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Gesundheit. (siehe unter Links)
Kontakt
Sollten Sie hierzu weitere Fragen haben, richten Sie diese gerne schriftlich an: masernimpfpflicht@kreis-wesel.de
Ihre Fragen werden so schnell wie möglich beantwortet.
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Downloads
- Information Masern (PDF 357 KB)
- Faktenblatt Masernimpfung (PDF 745 KB)
- Informationen zum Datenschutz (PDF 153 KB)
Links
- FAQ - Masernschutzgesetz
Informationsseite des Bundesgesundheitsministeriums - Meldeportal
- Terminbuchung für Beratungsgespräch