Schwarzarbeitbekämpfung

Bekämpfung der Schwarzarbeit

Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung haben nicht zuletzt aufgrund der Öffnung der Grenzen in Europa und der damit einhergehenden Öffnung der Märkte im Zeichen einer verschärften Wettbewerbssituation zugenommen. Sie gefährdet inzwischen nicht nur gesetzestreue Betriebe, sondern das wirtschaftliche und soziale Gefüge ganzer Branchen und Regionen.
Folge dieser Aktivitäten sind volkswirtschaftliche Schäden in Milliardenhöhe, die durch Ausfälle bei den steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Beitragseinnahmen und durch Mehrkosten infolge von Leistungsmißbrauch in der Sozialversicherung und in der Sozialhilfe entstehen.

Der Bundesrat hat am 9. Juli 2004 dem von der Bundesregierung eingebrachten Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit zugestimmt. Damit ist der Weg frei für eine noch wirkungsvollere Bekämpfung der Schwarzarbeit. Das Gesetz ist zum 1. August 2004 in Kraft getreten

Ziel dieses neuen Gesetzes ist es, die Verfolgung von Schwarzarbeit und der damit einhergehenden Steuerhinterziehung auf eine neue gesetzliche Grundlage zu stellen. Unter anderem sollen die in verschiedenen Gesetzen enthaltenen Regelungen zur Schwarzarbeitsbekämpfung weitestgehend in einem Stammgesetz zusammengefasst werden. Dabei sollen die vielfältigen Erscheinungsformen der Schwarzarbeit erstmalig definiert, die Prüfungs- und Ermittlungsrechte der Zollverwaltung sowie die die Zollverwaltung unterstützenden Stellen -unter anderem Kreise und große kreisangehörige Städte- gebündelt und erweitert und Strafbarkeitslücken geschlossen werden.

Wer arbeitet "schwarz" ?

Schwarzarbeit leistet, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei:

  • als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbstständiger seine sich auf Grund der Dienst oder Werkleistungen ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt,
  • als Steuerpflichtiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt,
  • als Empfänger von Sozialleistungen seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Mitteilungspflichten gegenüber dem Sozialleistungsträger nicht erfüllt,
  • als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen seiner sich daraus ergebenden Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (§ 14 der Gewerbeordnung) nicht nachgekommen ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55 der Gewerbeordnung) nicht erworben hat,
  • als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig betreibt, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein (§ 1 der Handwerksordnung).

Schwarzarbeit liegt nicht vor, wenn die nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtete Dienst- oder Werkleistungen

  • von Angehörigen im Sinne des § 15 der Abgabenordnung oder Lebenspartnern,
  • aus Gefälligkeit,
  • im Wege der Nachbarschaftshilfe oder
  • im Wege der Selbsthilfe im Sinne des § 36 Abs. 2 und 4 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder als Selbsthilfe im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes

erbracht werden.

Als nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet gilt insbesondere eine Tätigkeit, die gegen geringes Entgelt erbracht wird.

Zuständig für die Bekämpfung der Schwarzarbeit im Kreis Wesel sind neben der Zollverwaltung (hier: Hauptzollamt Duisburg) die Kreisverwaltung Wesel sowie die großen kreisangehörigen Städte Dinslaken, Moers und Wesel.

Hinweise auf mögliche Schwarzarbeit melden Sie bitte an den Ansprechpartner.

Kontakt

Korschek, Daniel
Telefon: 02841 202-1119
Büro: Moers, Mühlenstr. 9-11, Zimmer 250

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