
Tierarzneimittel und Tierimpfstoffe
Tierarzneimittel
Die Tierarzneimittelüberwachung des Kreises umfasst die Kontrolle der Herstellung, des Handels und der Anwendung von Tierarzneimitteln durch praktizierende Tierärztinnen und Tierärzte, Futtermittelmischbetriebe, Einzelhandelsgeschäfte, Tierheilpraktikerinnen und Tierheilpraktikter sowie Tierhalterinnen und Tierhalter insbesondere im Nutztierbereich.
Das Arzneimittelrecht dient der Sicherheit im Verkehr mit Arzneimitteln einschließlich der Tierarzneimittel. Die Arzneimittelsicherheit wird wesentlich durch Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit bestimmt. Dies schließt die Rückstandsunbedenklichkeit der von Tieren gewonnenen Lebensmittel ein. Das Arzneimittelrecht ist unter dem Aspekt des Verbraucherschutzes eng mit dem Fleischhygienerecht und dem Lebensmittelrecht verknüpft.
Tierarzneimittel können frei verkäuflich oder apothekenpflichtig sein. Für zahlreiche Tierarzneimittel besteht eine Verschreibungspflicht. Sie dürfen nur auf tierärztliche Verschreibung durch Apotheken abgegeben werden. Praktizierende Tierärztinnen und Tierärzte dürfen darüber hinaus eine eigene Hausapotheke betreiben, aus der im Rahmen ordnungsgemäßer Behandlungen ebenfalls Arzneimittel in beschränktem Maße an Tierhalter abgegeben werden können. Viele Tierarztpraxen unterliegen zudem den Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes.
Tierheilpraktikerinnen und Tierheilpraktiker dürfen keine apothekenpflichtigen oder verschreibungspflichtigen Arzneimittel verschreiben oder abgeben. Sie dürfen nur freiverkäufliche oder apothekenpflichtige Arzneimittel, die nicht verschreibungspflichtig sind, selbst anwenden.
Halterinnen und Halter von Nutztieren haben umfangreiche Nachweispflichten über Herkunft, Verbleib und Anwendung von Arzneimitteln bei ihren Tieren. In Verbindung mit vorgeschriebenen Wartezeiten zwischen Anwendung und Lebensmittelgewinnung und festgelegten Rückstandshöchstmengen wird ein hohes Maß an Verbraucherschutz angestrebt und ständig weiterentwickelt.
Im Rahmen der Tierarzneimittelüberwachung werden neben Art, Umfang und Lagerung der vorhandenen Arzneimittel auch deren Herkunft, Verbleib und Anwendung überprüft.
In landwirtschaftlichen Betrieben werden zusätzlich nach dem Nationalen Rückstandskontrollplan unangekündigte Proben von lebenden Tieren (Urin, Blut, Milch, Eier etc.) zur Untersuchung auf Rückstände von Tierarzneimitteln entnommen. Positive Befunde können vorübergehende oder endgültige Verwertungs- und Schlachtverbote sowie strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Tierärztinnen, Tierärzte, Tierheilpraktikerinnen, Tierheilpraktiker und Einzelhandelsgeschäfte von Tierarzneimitteln müssen vor Aufnahme der Tätigkeit die Teilnahme am Tierarzneimittelverkehr dem Fachdienst Veterinär- und Lebensmittelwesen anzeigen.
Einzelhandelsgeschäfte dürfen frei verkäufliche Tierarzneimittel nur abgeben, wenn die Unternehmerin, der Unternehmer oder eine beauftragte Personen die erforderliche Sachkenntnis nachweist.
Diese Sachkenntnis kann durch einen Lehrgang mit Prüfung bei der Industrie- und Handelskammer erworben werden.
Die Überwachung der Arzneimittelhersteller und -großhändler erfolgt in Nordrhein- Westfalen durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz in Recklinghausen.
Tierimpfstoffe
Für Tierimpfstoffe gelten besondere Vorschriften nach dem Tierseuchenrecht.
Seit dem 31. Oktober 2006 ist die Tierimpfstoff-Verordnung in Kraft. Diese dient der Umsetzung europäischen Rechts und enthält Regelungen für die Herstellung, den Bezug, die Abgabe und Anwendung von Tierimpfstoffen.
Sowohl die Tierärztin/der Tierarzt als auch die Tierhalterin/der Tierhalter unterliegen umfangreichen Aufzeichnungspflichten, die durch das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt regelmäßig kontrolliert werden.
Die bestandsbetreuende Tierarztin oder der bestandsbetreuende Tierarzt muss dem zuständigen Veterinäramt die Abgabe von Impfstoffen an berufs- oder gewerbsmäßige Tierhalterinnen oder Tierhalter anzeigen.
Bei Hobbytieren darf die Impfung nur durch die Tierärztin/den Tierarzt durchgeführt werden, die Abgabe von Impfstoffen an die Halterinnen und Halter solcher Tiere ist nicht zulässig.
Tierimpfstoffe dürfen im Regelfall nur durch Tierärztinnen und Tierärzte angewendet werden. Tierärztinnen und Tierärzte dürfen unter bestimmten Bedingungen bestimmte Impfstoffe an
eine berufs- oder gewerbsmäßige Tierhalterin (Landwirtin) oder einen berufs- oder gewerbsmäßigen Tierhalter (Landwirt) nur unter der Vorraussetzung abgeben, dass die Tiere von der abgebenden Tierärztin oder dem abgebenden Tierarzt
behandelt werden. Die Tierhalterin/der Tierhalter kann dann die Impfung durchführen, er darf die Impfstoffe aber nicht an andere abgeben.
Kontakt
Dr. Brandt, KatjaTelefon: 0281 207-7102
Büro: Wesel, Jülicher Straße 4, Zimmer U312-2
Downloads
- Anzeige nach § 67 AMG (PDF 21 KB)
- Anzeige nach § 73 Abs 3a Satz 4 AMG (PDF 19 KB)
- Anzeige nach § 44 Abs. 6 TierimpfstoffVO (PDF 55 KB)
- Anwendungsplan § 44 Abs. 1 Nr. 3 TierImpfStVO (PDF 46 KB)
- Aufzeichnungen Tierhalter § 40 Abs. 4 u. § 44 Abs. 5 TierImpfStVO (PDF 43 KB)
- Merkblatt zum Verkauf freiverkäuflicher Tierarzneimittel (PDF 31 KB)