Tierkörperbeseitigung, Tierische Nebenprodukte

Die ordnungsgemäße Beseitigung von Tierkörpern und vom Tier stammender Abfälle ist ein Teilgebiet der Tierseuchenbekämpfung. Sie dient der schnellen Beseitigung von Krankheits- und Seuchenherden. Der Beseitigungspflicht unterliegen auch Speiseabfälle, die nicht aus privaten Haushalten stammen.

Für das Einsammeln der Tierkadaver und der übrigen tierischen Nebenprodukte sind die Kreise zuständig, die diese Verpflichtung einer Tierkörperbeseitigungsanstalt übertragen.

Der Bereich Tierkörperbeseitigung wurde 2002 europaweit völlig neu geregelt. Hierunter fallen auch die bisher nur im Abfallrecht geregelten Biogas- und Kompostieranlagen, wenn sie tierische Nebenprodukte verarbeiten.

Die für den Kreis Wesel zuständige Tierkörperbeseitigungsanstalt ist:

 



Firma SecAnim
Brunnenstraße 138
44536 Lünen
Telefon: 02306 / 927 0921
Telefax: 02306 / 927 0920


 

Innergemeinschaftliches Verbringen von Gülle



Ab 19. August 2011

ist für das innergemeinschaftliche Verbringen von verarbeiteter Gülle und Folgeprodukten aus verarbeiteter Gülle (ausgenommen (Fledermaus-) Guano) keine Genehmigung mehr erforderlich, die Verpflichtung zur vorherigen Anzeige einer Güllesendung entfällt ebenfalls. Pasteurisierte Gülle gilt als verarbeitet, die Drucksterilisation ist nicht mehr notwendig. Die Sendungen müssen von komplett ausgefüllten Handelspapieren begleitet sein, diese müssen auf Verlangen vorgelegt werden.
Für das Verbringen von unverarbeiteter Gülle (z.B. Geflügeltrockenkot) gelten weiterhin die nachstehenden Bedingungen.



 

Für das Verbringen von Klauentiergülle, Geflügeltrockenkot, Pelztiergülle oder Gärsubstrat z. B. aus den Niederlanden ist eine tierseuchenrechtliche Genehmigung durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) erforderlich.

Den Antrag muss der Landwirt stellen, auf dessen bewirtschafteten Flächen die Gülle aufgebracht werden soll. Soll die Gülle in Biogasanlagen verwendet werden, muss der Betreiber der Biogasanlage den Antrag stellen.

Nähere Informationen sowie Antragsformulare finden Sie auf der Internet-Seite des LANUV

Die Ankunft der Gülle muss dem Fachdienst Veterinär- und Lebensmittelüberwachung spätestens 1 Werktag vorher unter Angabe der voraussichtlichen Ankunftszeit der zu erwartenden Lieferung, Art und Menge der Ware schriftlich bzw. per Fax angezeigt werden.

Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften erfolgt durch die örtlich zuständige Veterinärbehörde und ist kostenpflichtig.

Gebühr:
  • Heimtiere:
    Es werden privatrechtliche Entgelte verlangt, die beim jew. Anbieter erfragt werden können.

Kontakt

Hoffmann, Jochen
Telefon: 0281 207-7022
Büro: Wesel, Jülicher Straße 4, Zimmer 015

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