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Inhalt

Feinstaubplakette

zur Feinstaubplaketten-Online-Bestellung

Allgemeine Informationen

Kaum ein anderes Thema beschäftigt die deutschen Autofahrer - neben den Benzinpreisen - derzeit mehr als die Frage, wo eine Umweltzone bereits eingerichtet ist und ob und unter welchen Voraussetzungen man mit seinem Fahrzeug in diese Zonen einfahren kann. Auch wenn der Kreis Wesel nicht selbst akut betroffen ist, so grenzt er doch direkt an die Umweltzone Ruhrgebiet und auch Düsseldorf, Köln und Dortmund sind ja nicht weit. Daher möchten wir Ihnen nicht nur möglichst detaillierte und umfassende Informationen zu diesem Thema geben, sondern Ihnen auch mit der Möglichkeit der Online-Bestellung der Feinstaubplakette einen umfangreichen zusätzlichen Service bieten.

In Zusammenarbeit mit der Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung Bayern (AKDB) in Regensburg bietet Ihnen der Kreis Wesel hier die Möglichkeit, Ihre Feinstaubplakette bequem von zu Hause aus online zu bestellen und sich diese auch direkt zuschicken zu lassen. Gleichzeitig können Sie feststellen, ob und welche Plakette Ihr Fahrzeug bekommen kann. Im Preis von 6,- € ist der erhöhte Verwaltungsaufwand und der Postversand bereits enthalten. Die anfallende Gebühr wird bequem vom angegebenen Konto per Lastschriftverfahren abgebucht.Sie brauchen also nicht noch separat Geld überweisen und dann auf die ornungsgemäße Verbuchung und erst anschließende Zusendung der Plakette warten.

Ob Ihr Fahrzeug nun im Kreis Wesel oder in einem anderen Zulassungsbezirk zugelassen ist, spielt dabei übrigens keine Rolle. Unsere Internetanwendung steht Ihnen für alle im Bundesgebiet zugelassenen Fahrzeuge zur Verfügung.

Mit dieser Online-Anwendung setzt der Kreis Wesel konsequent den Weg fort, sich Ihnen - unseren Kundinnen und Kunden - als moderne und kundenorientierte Verwaltung zu präsentieren.

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Gesetzliche Grundlage

Grundlage für die Einführung der Umwelt- oder Feinstaubplakette ist die am 16.10.2006 im Bundesanzeiger veröffentlichte Verordnung über die Kennzeichnung emissionsarmer Fahrzeuge vom 10.10.2006, die bundesweit zum 01.03.2007 in Kraft getreten ist.

Demnach können Städte, Kreise und Gemeinden seit dem 01.03.2007 in ihren Grenzen so genannte Umweltzonen ausweisen, zu denen die Zufahrt nur noch eingeschränkt erlaubt wird. Fahrzeuge, die nicht über die entsprechenden Plaketten verfügen, haben kein Zufahrtsrecht.

Voraussetzung für die Einrichtung von Umweltzonen ist die Aufstellung so genannter Luftreinehaltepläne / Aktionspläne durch die jeweils zuständige Behörde. In Nordrhein-Westfalen sind dies die Bezirksregierungen und für den Kreis Wesel sowie die direkt angrenzenden Städte und Kreise die Bezirksregierung Düsseldorf. Diese sind nach § 47 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) zu Maßnahmen zur Luftreinhaltung verpflichtet, wenn die nach der EU-Richtlinie zum Feinstaub vom 1. Januar 2005 vorgeschriebenen Grenzwerte von 50 Mikrogramm pro Kubikmeter Luft an den Messstellen an mehr als 35 Tagen im Jahr überschritten werden. Durch ein Urteil des Bundesverwaltungs-Gericht in Leipzig vom September 2007 wurde jedoch hierzu klargestellt, das einzelne Kommunen auch ohne explizite Luftreinhaltepläne Maßnahmen zur Luftreinhaltung einschließlich der Einrichtung von Umweltzonen ergreifen müssen, wenn die vorgenannten Grenzwerte überschritten werden.

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Kennzeichnung der Umweltzonen

Die besonders durch den Feinstaub gefährdeten Bereiche müssen durch das Zeichen 270.1 als "Umweltzone" gekennzeichnet sein.

Verkehrsschild Umweltzone

Auf dem dazu notwendigen Zusatzzeichen wird dann geregelt, mit welchen Umwelt-Plakettenfarben Fahrzeuge dort frei Fahrt haben.

 Verkehrsschild Umweltzone Zusatz

Aufgehoben wird die Umweltzone durch das Zeichen 270.2.

Verkehrsschild Umweltzone Ende

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Kennzeichnung der Fahrzeuge

Fahrzeuge ohne eine Umweltplakette (im weiteren auch Feinstaubplakette) dürfen die Umweltzone nicht durchfahren. Dies gilt auch dann, wenn das Fahrzeug aufgrund seiner Emissionswerte eine Plakette bekommen könnte. Die Feinstaubplakette ist als äußeres Zeichen also zwingend erforderlich. Aus diesem Grunde ist es allen Autofahrern anzuraten, sich über die Umweltplakette zu informieren und diese rechtzeitig zu erwerben, sofern sie in den nächsten Jahren in eine der immer zahlreicheren Umweltzonen einfahren möchten. Für die Bestellung steht Ihnen unter dem u.a. Link unsere Online-Anwendung zur Verfügung.

Und so sehen die drei möglichen Plaketten aus:

Feinstaubplakette RotFeinstaubplakette GelbFeinstaubplakette Grün

Die Plaketten werden grundsätzlich vor Ausgabe mit dem aktuell gültigen Kennzeichen des Fahrzeuges beschriftet. Bei Wechsel des Kennzeichens ist also auch immer eine neue Plakette erforderlich. Im Kennzeichenfeld ist dann in der Regel auch das Siegel der ausgebenden Stelle abgedruckt. Ausgegeben werden die Plaketten von allen Zulassungsbehörden und allen Einrichtungen, die eine Genehmigung zur Durchführung der Abgasuntersuchung nach § 47a der Straßenverkehrs- Zulassungs-Ordnung haben.

Zu welcher Schadstoffgruppe ein Auto gehört und welche der oben abgebildeten Feinstaubplakette dieses erhalten kann, hängt von den dort ausgewiesenen zwei letzten Ziffern der Emissionsschlüsselnummer ab. Dies können Sie mit Hilfe der nachfolgenden Links direkt überprüfen. Hilfe gibt auch die Zuordnungstabelle.

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Bundeseinheitliche Ausnahmeregelungen

Vorab stellen wir Ihnen hier zunächst die bundeseinheitlichen Regelungen vor, die also für alle Umweltzonen gelten.Danach dürfen folgende Fahrzeuge gemäß Anhang 3 der Kennzeichnungsverordnung in der Umweltzone generell ohne Plakette fahren:

  • Mobile Maschinen und Geräte,
  • Arbeitsmaschinen,
  • land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen,
  • zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge,
  • Krankenwagen, Arztwagen mit entsprechender Kennzeichnung ("Arzt Notfalleinsatz" gemäß § 52 Abs. 6 der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung),
  • Kraftfahrzeuge mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind und dies durch die nach § 3 Abs. 1 Nr.1 bis 3 der Schwerbehindertenausweisverordnung im Schwerbehindertenausweis eingetragenen Merkzeichen "aG", "H" oder "BL" nachweisen.
  • Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach § 35 der Straßenverkehrs-Ordnung in Anspruch genommen werden können,
  • Fahrzeuge nichtdeutscher Truppen von Nichtvertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, die sich im Rahmen der militärischen Zusammenarbeit in Deutschland aufhalten, soweit sie für Fahrten aus dringenden militärischen Gründen genutzt werden,
  • zivile Kraftfahrzeuge, die im Auftrag der Bundeswehr genutzt werden, soweit es sich um unaufschiebbare Fahrten zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben der Bundeswehr handelt,
  • Oldtimer (gemäß § 2 Nr. 22 Fahrzeug-Zulassungsverordnung), die ein Kennzeichen nach § 9 Abs. 1 oder § 17 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung führen sowie Fahrzeuge, die in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Türkei zugelassen sind, wenn sie gleichwertige Anforderungen erfüllen.

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Ausnahmeregelungen im Kreis Wesel und der Umweltzone Ruhrgebiet

Nach dem derzeitigen Stand der Dinge ist es zumindest in absehbarer Zeit nicht vorgesehen, dass im Kreis Wesel eine Umweltzone eingerichtet wird. Jedoch wurde zum 01.10.08 eine relativ weitreichende Umweltzone Ruhrgebiet eingerichtet.

Soweit Sie derzeit in einer der bereits eingerichteten Umweltzonen fahren wollen oder müssen und Ihr Fahrzeug nicht unter die o.g. Ausnahmetatbestände fällt, können Sie eine Ausnahmegenehmigung jeweils nur bei der für die Umweltzone zuständigen lokalen Behörde beantragen. Ob und unter welchen Voraussetzungen diese erteilt werden, kann Ihnen nur von dort beantwortet werden.

Für die seit dem 01.10.2008 eingerichtete erste Stufe der Umweltzone Ruhrgebiet gelten im wesentlichen einheitliche Regelungen. Diese können Sie den "Informationen zur Umweltzone" im Downloadbereich entnehmen.

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