Wohnleistungen im Kreis Wesel

Schild mit Wohnberechtigungsschein drauf
Wohnberechtigungsschein

Der Kreis Wesel ist zuständig für Menschen im Kreis Wesel mit Wohnsitz in den Gemeinden Alpen, Hünxe, Schermbeck und Sonsbeck.

Alle übrigen Städte des Kreises stellen Wohnberechtigungsscheine in eigener Zuständigkeit aus.

Der Wohnberechtigungsschein (WBS) bietet Menschen mit geringem Einkommen die Möglichkeit, öffentlich geförderte Wohnungen anzumieten. Diese Wohnungen sind von der Miete her günstiger im Vergleich zum örtlichen Mietniveau und dürfen nur an Haushalte mit Wohnberechtigungsschein vermietet werden.

Der WBS gilt für ein Jahr und enthält Angaben über die Personenzahl und die maximale Größe der Wohnung, die bezogen werden darf. Der Wohnberechtigungsschein kann erteilt werden, wenn die einkommensmäßigen Voraussetzungen erfüllt werden.

Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetz

Der Kreis Wesel ist als untere Bauaufsichtsbehörde für die Gemeinden Alpen, Hünxe, Schermbeck und Sonsbeck für die Erteilung von Abgeschlossenheitsbescheinigungen zuständig.

Die Abgeschlossenheitsbescheinigung ist eine Bescheinigung darüber, dass eine Eigentumswohnung oder ein Teileigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) baulich hinreichend von anderen Wohnungen und Räumen abgeschlossen ist. Sie ist erforderlich, wenn eine Immobilien nach dem WEG aufgeteilt werden soll.

Wohnraumförderung für Mieter

Der Kreis Wesel ist Bewilligungsbehörde für Anträge auf öffentliche Wohnraumförderung im gesamten Kreisgebiet.

Die soziale Wohnraumförderung unterstützt die Menschen im Kreis Wesel, die sich auf dem freien Wohnungsmarkt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können. Hierfür werden Fördergelder und zinsgünstige Darlehen des Landes Nordrhein- Westfalen vergeben für den Neubau, den Erwerb und den Umbau eines selbstgenutzten Einfamilienhauses oder einer Eigentumswohnung.

Haushalte wie zum Beispiel alleinstehende Personen, Paare oder Familien mit Kindern, deren Haushaltseinkommen innerhalb der vorgegebenen Einkommensgrenze liegt (Einkommensgruppe A). Erstmals ab dem Förderjahr 2023 können auch solche Haushalte gefördert werden, deren Haushaltseinkommen die Einkommensgrenze um bis zu 40 Prozent übersteigt (sogenannte Einkommensgruppe B).