Soziale Hilfen des Kreises Wesel

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Der Kreis Wesel nimmt verschiedene Funktionen und Aufgaben im Bereich der Sozialen Hilfen wahr.

Neben der Bundesagentur für Arbeit ist der Kreis Wesel Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Jobcenter Kreis Wesel).

Es werden folgende Hilfen angeboten:

  • Bürgergeld
  • Bildung und Teilhabe

Als örtlicher Träger der Sozialhilfe ist der Kreis Wesel zuständig für Leistungen nach dem zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB XII).

Hierunter fallen unter anderem folgende Hilfen:

  • Hilfen zum Lebensunterhalt
  • Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
  • Hilfe zur Pflege

Außerdem ist der Kreis Wesel Träger der Eingliederungshilfe.

Jobcenter Kreis Wesel
Bürgergeld

Die Gewährung der Leistungen des Bürgergeldes im Kreis Wesel erfolgt durch das Jobcenter Kreis Wesel. Die Hilfegewährung erfolgt durch die in den jeweiligen Städten und Gemeinden eingerichteten Jobcenter und deren Außenstellen, in denen den Bürgerinnen und Bürgern je nach Wohnort ortsnah Ansprechpersonen zur Verfügung stehen.

Bildung und Teilhabe

Der Kreis Wesel ist Träger der Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket für Berechtigte nach dem Sozialgesetzbuch (SGB II, SGB XII) sowie Wohngeld und Kinderzuschlag. Die Hilfegewährung und Beratung der Bürgerinnen und Bürger erfolgt durch die gemeinsame Anlaufstelle im Jobcenter Kreis Wesel.

Collage bestehend aus Genehmigt-Stempel, Schulklasse, Rollstuhlfahrer, Szene aus einem Kindergarten
Hilfen zum Lebensunterhalt/Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
 

Der Kreis Wesel als örtlicher Träger der Sozialhilfe hat die Aufgabe, die Gewährung von Sozialhilfeleistungen im Kreisgebiet sicherzustellen. Um eine ortsnahe Bearbeitung anzubieten, hat der Kreis Wesel die Sozialämter der kreisangehörigen Städte und Gemeinden mit dieser Aufgabe betraut. Für die unmittelbare Sozialhilfegewährung an bedürftige Bürgerinnen und Bürger sind somit die Sozialämter der jeweiligen Stadt- oder Gemeindeverwaltung zuständig.

Über Widersprüche, die gegen ablehnende Sozialhilfebescheide der kreisangehörigen Städte und Gemeinden eingelegt werden, entscheidet der Kreis. Hält die Widerspruchstelle den Widerspruch für berechtigt, wird das örtliche Sozialamt gebeten, diesem abzuhelfen. Anderenfalls ergeht ein Widerspruchsbescheid. Gegen die Entscheidung der Widerspruchsbehörde besteht die Klagemöglichkeit vor dem zuständigen Sozialgericht.

Menschen, die ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen oder Vermögen sicherstellen können und die keinen Anspruch auf Bürgergeld beim Jobcenter haben, können Leistungen nach dem SGB XII erhalten.

Der Antrag wird beim Sozialamt der Stadt oder Gemeinde gestellt, in deren Bereich man wohnt.

Bestehen weitere Fragen, können diese persönlich, telefonisch oder schriftlich an die Stadt- oder Gemeindeverwaltung des Wohnortes gerichtet werden.

Hier können Antragsformulare und allgemeine Hinweise heruntergeladen werden.

Hilfe zur Pflege

In der Regel übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten der Pflege. Die Pflegekosten können aber nicht immer komplett durch die Pflegekasse getragen werden. In diesen Fällen besteht unter Umständen die Möglichkeit Leistungen der Hilfe zur Pflege durch das Sozialamt zu erhalten.

Weitere Informationen:

Leistungen der Eingliederungshilfe

Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem neunten Buch des Sozialgesetzbuches  (SGB IX) sollen

  • eine drohende Behinderung verhüten,
  • eine vorhandene Behinderung und deren Folgen beseitigen oder mildern und
  • Menschen mit Behinderung ermöglichen, am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen.

Weitere Informationen können Sie der Seite Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung entnehmen


 
Kriegsopferfürsorge

Die Hauptfürsorgestelle beim Landschaftsverband Rheinland (LVR) ist für alle Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz zuständig.

Bei Fragen steht die spezielle „KOF-Beratungsnummer" Tel. 0221 809 4249 bereit.

Weitere Informationen auf der Seite des LVR.

Vertriebenenangelegenheiten

Der Kreis Wesel ist zuständig für Personen, die von den Folgen des 2. Weltkriegs betroffen sind (Spätaussiedler/innen, Vertriebene und Spätaussiedler/innen, Deutsche aus der ehemaligen DDR) und die unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen erhalten können:

  • Beratung sowie Statusfeststellung nach dem Bundesvertriebenen- und Flüchtlingsgesetz (Vertriebenenausweis „C“, DDR) , Auskünfte und Erstellung von Zweitschriften – hier:  „Altfälle“ vor 2009 - Kreis Wesel
  • Statusfeststellung Betroffener nach dem Häftlingshilfegesetz bei einer Antragstellung auf Unterstützungsleistungen bei der Stiftung für ehemalige politische Häftlinge,  Bonn
  • Für die Gewährung der Leistungen „Kapitalentschädigungen nach § 17 StrRehaG", „Besondere Zuwendungen für Haftopfer nach § 17 a StrRehaG" (sog. „Opferrente") und „Härtefallregelungen nach § 19 StrRehaG" ist die Bezirksregierung Düsseldorf zuständig.
Bild: Steve Buissinne
Versicherungsamt Kreis Wesel

Der Kreisverwaltung Wesel als "Versicherungsamt" obliegt die Rechtsaufsicht über die in seinem Bezirk gelegenen regionalen Untergliederungen der AOK Rheinland (= Regionaldirektion Kreis Wesel in Rheinberg) und der Innungskrankenkasse Nordrhein (= Regionaldirektion Kleve und Wesel in Moers) in den Bereichen gesetzliche Krankenversicherung und soziale Pflegeversicherung.

Die Aufgabe der Annahme von Leistungs- und sonstigen Anträgen übernehmen die kreisangehörigen Städte und Kreise, soweit es sich hierbei um Beitrags- und Leistungsangelegenheiten der Rentenversicherungen von Angestellten handelt.