Tierarzneimittel, Tierimpfstoffe & Antibiotika

Tierarzneimittel

Die Tierarzneimittelüberwachung auf Kreisebene kontrolliert risikoorientiert Betriebe und Personen, die Tierarzneimittel an Tierhalter abgeben (Tierärzte, Einzelhandelsgeschäfte) und Personen, die Arzneimittel anwenden (Tierärzte, Landwirte, Tierheilpraktiker). Zuständig ist der Fachdienst Veterinär- und Lebensmittelüberwachung.

Die Überwachung der Arzneimittelhersteller und -großhändler erfolgt in Nordrhein-Westfalen durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV).

Halterinnen und Halter von Nutztieren haben umfangreiche Nachweispflichten über Herkunft, Verbleib und Anwendung von Arzneimitteln bei ihren Tieren. Besondere Regeln gelten für die Anwendung von Antibiotika. Vorgeschriebene Wartezeiten zwischen Anwendung und Lebensmittelgewinnung und festgelegte Rückstandshöchstmengen dienen dem Schutz vor unerwünschten Rückständen.

Tierärztinnen und Tierärzte, aber auch Tierheilpraktikerinnen und Tierheilpraktiker, die am Tierarzneimittelverkehr teilnehmen und Einzelhandelsgeschäfte von Tierarzneimitteln müssen vor Aufnahme der Tätigkeit die Teilnahme am Tierarzneimittelverkehr dem Fachdienst Veterinär- und Lebensmittelwesen anzeigen. Einzelhandelsgeschäfte dürfen frei verkäufliche Tierarzneimittel nur abgeben, wenn die vor Ort verantwortliche Person die erforderliche Sachkenntnis nachweist. Diese Sachkenntnis kann durch einen Lehrgang mit Prüfung bei der Industrie- und Handelskammer erworben werden.

Die zuständige übergeordnete Landesbehörde ist das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV NRW).

Tierimpfstoffe      

Für Tierimpfstoffe gelten besondere Vorschriften nach dem Tiergesundheitsrecht.

Tierärztinnen und Tierärzte sowie die Tierhalterinnen und Tierhalter unterliegen umfangreichen Aufzeichnungspflichten.

Tierimpfstoffe dürfen im Regelfall nur durch Tierärztinnen und Tierärzte angewendet werden. Nur im Rahmen einer ordnungsgemäßen Behandlung dürfen sie bestimmte Impfstoffe an berufs- oder gewerbsmäßige landwirtschaftliche Tierhalterinnen und Tierhalter ausschließlich zur Verabreichung an diese Tiere abgeben. Bestandsbetreuende Tierärztinnen und Tierärzte müssen der für den Tierbestand zuständigen Veterinärbehörde diese Abgabe anzeigen.

Die zuständige übergeordnete Landesbehörde ist das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV NRW).

Ansprechpersonen

Person Zuständigkeit
Michelle Küppers Verwaltung
Dr. Katja Brandt Sachverständige
Dr. Uta Engelking Sachverständige
Dr. Ursula Greven Sachverständige
Dr. Antonius Dicke Sachverständige
Antibiotika & Antibiotikaminimierung

Die Reduzierung der Anwendung von Antibiotika und der möglichst gezielte Einsatz dienen der Vermeidung von Antibiotikaresistenzen. In der Veterinärmedizin sind die Antibiotikaleitlinien des Bundes zu beachten. Am 1. April 2014 ist ein Antibiotika-Minimierungskonzept im Arzneimittelgesetz verankert worden. Es besteht aus den folgenden Bausteinen:

  • Erfassung aller Antibiotikaanwendungen für gesetzlich bestimmte Tierarten und Nutzungsgruppen, einschließlich der Anzahl behandelter und gehaltener Tiere in einer Datenbank
  • Ermittlung von betrieblichen Therapiehäufigkeiten und bundesweiten Kennzahlen
  • Ampelsystem zur Reduktion des Antibiotikaeinsatzes

Die Regelungen wurden in das neue Tierarzneimittelgesetz (TAMG) überführt.

Mit der Gesetzesänderung haben sich die Mitteilungspflichten wie folgt geändert:

  • zur Mast bestimmte Rinder sind nicht mehr mitteilungspflichtig.

Hinzugekommen sind

  • Milchkühe und zugegangene Kälber bis zu einem Alter von 12 Monaten.
  • sämtliche Ferkel bis 30 kg
  • Zuchtschweine und Saugferkel
  • Legehennen und Junghennen.

Die Mitteilungspflicht gilt ab bestimmten Tierzahlen. Die Anwendungen sind vom behandelnden Tierarzt in die HI- Tier Datenbank einzutragen.

Die zuständige übergeordnete Landesbehörde ist das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV NRW).