Erlaubnispflichtige Tätigkeiten nach § 11 Tierschutzgesetz

Zahlreiche Tätigkeiten mit Tieren bedürfen einer Erlaubnis der zuständigen Behörde nach §11 Tierschutzgesetz. Dazu gehören Einrichtungen mit hoher Tier- bzw. Publikumsfrequenz (z.B. Tierheime, Zoos, Tierbörsen) oder solche mit gewerbsmäßigem Charakter (z.B. Tiertransportunternehmen, Tierhandlungen, Reitbetriebe, größere Tierzuchten, Tierpensionen, Tiertrainer). Zuständig ist im Kreis Wesel der Fachdienst Veterinär- und Lebensmittelüberwachung.

Die Erlaubnis muss schriftlich beantragt werden. Art und Umfang der erforderlichen Angaben und Nachweise richten sich nach der Tätigkeit. Grundsätzlich sind eine oder mehrere verantwortliche Personen zu benennen. Sie müssen nachweislich sachkundig und zuverlässig sein. Es müssen für die Tätigkeit geeignete Räume und Einrichtungen vorhanden sein.

Benötigte Unterlagen

  • Die benötigten Unterlagen ergeben sich aus dem Antragsformular. Es ist in jedem Fall ein zusätzlicher Kontakt mit der zuständigen Sachbearbeiterin, ggf. auch der zuständigen Tierärztin/ dem zuständigen Tierarzt zu empfehlen.

Gebührenrahmen

Die Gebühren werden einzelfallbezogen erhoben und richten sich nach dem erforderlichen Aufwand. Auskunft dazu erteilen die angegebenen Kontaktpersonen.

Rechtsgrundlagen