Hilfen im Arbeitsleben

Es gibt verschieden Hilfen im Arbeitsleben für Beschäftigte.

Arbeitgebende können finanzielle Hilfen als Zuschüsse oder Darlehen erhalten.

Informationen für Beschäftigte

Folgende Hilfen im Arbeitsleben sind möglich:
  • Auskunft, Beratung und Unterstützung bei der Antragstellung zur Eingliederung von Menschen mit Behinderung in Arbeit, Beruf und Gesellschaft
  • Persönliche Hilfen am Arbeitsplatz
    • Beratung über einen behindertengerechten Arbeitseinsatz und die behindertengerechte Ausstattung des Arbeitsplatzes in Zusammenarbeit mit dem technischen Fachdienst des Inklusionsamtes beim Landschaftsverband Rheinland
    • Unterstützung bei der Beseitigung von Schwierigkeiten zwischen Menschen mit Behinderung, ihren Arbeitgebern und Arbeitskollegen insbesondere durch Betriebsbesuche
  • Finanzielle Hilfen am Arbeitsplatz in Form von Zuschüssen oder Darlehen
    • für die behindertengerechte Einrichtung und Ausstattung von Arbeitsplätzen (Anpassung von Arbeitsräumen, Maschinen und Geräten an die speziellen Bedürfnisse der Menschen mit Behinderung)
    • zur Abgeltung außergewöhnlicher Belastungen, die mit der Beschäftigung eines Menschen mit Behinderung verbunden sind
  • Finanzielle Hilfen zum Erreichen des Arbeitsplatzes für Beamte und Selbstständige
    • zur Erlangung der Fahrerlaubnis
    • für die Anschaffung eines Kraftfahrzeuges
    • für eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung

Hinweis:
Für sozialversicherungspflichtig beschäftigte Menschen mit Behinderung sind je nach Versicherungsdauer die Agentur für Arbeit oder der entsprechende Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zuständig.

Hilfen zur Beschaffung und zum Erhalt und einer behinderungsgerechten Wohnung sowie die Schaffung eines behindertengerechten Zuganges
  • finanzielle Hilfen in Form von Zuschüssen und zinslosen Darlehen für Beamte und Selbstständige

Hinweis:
Zuständig für sozialversicherungspflichtig beschäftigte Menschen mit Behinderung ist in der Regel die Agentur für Arbeit oder der entsprechende Träger der gesetzlichen Rentenversicherung.

Zur Gründung und Erhaltung einer selbstständigen Existenz
  • können zinslose Darlehen geleistet und die Anschaffung behinderungsbedingt notwendiger Ausstattung bezuschusst werden.

Alle Hilfen können formlos oder mit dem entsprechenden Formular beantragt werden. Dieses Formular erhalten Sie bei uns (Anruf genügt) oder Sie können es auch hier herunterladen.

Neben den persönlichen und finanziellen Hilfen stehen wir Ihnen in folgenden Bereichen zur Verfügung:
  • Auf Wunsch führt die örtliche Fürsorgestelle Schulungs- und Bildungsmaßnahmen in Form von Informationsveranstaltungen für Arbeitgeber, Arbeitgeberinnen, Schwerbehindertenvertretungen, Betriebs- und Personalräte durch.
  • Auch zu besonderen Themen des Schwerbehindertenrechts bieten wir unsere Tätigkeit als Vortragende auf Versammlungen von Menschen mit Behinderung an.
  • Im Rahmen der Kündigungsschutzverfahren für Menschen mit Schwerbehinderung führen wir die Sachverhaltsermittlung zu den Anträgen auf Zustimmung zur ordentlichen Kündigung durch.

Sollten Sie uns einmal nicht erreichen, so scheuen Sie sich nicht, unseren Anrufbeantworter zu nutzen.

Informationen für Arbeitgebende

Sie können finanzielle Hilfen als Zuschüsse und Darlehen erhalten für:

  • die Neuschaffung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen,
  • die behindertengerechte Gestaltung von Arbeitsplätzen,
  • den Ausgleich bei außergewöhnlichen Belastungen

Alle Hilfen werden aus der Ausgleichsabgabe finanziert.
Wichtig! Sie können alle Hilfen in Anspruch nehmen, auch wenn Sie nicht beschäftigungspflichtig sind und keine Ausgleichsabgabe zahlen!

Bei allen Leistungen im Rahmen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben geht es darum, Arbeitsplätze für Menschen mit Behinderung besser zu gestalten.

Allgemeine Hinweise

Zuschüsse und Darlehen werden in der Regel nur bewilligt, wenn der Antrag vor Beginn der geförderten Maßnahme (z.B. vor Einstellung des Menschen mit Behinderung) oder vor Vertragsabschluss (z.B. vor Kauf oder Bestellung des geförderten Gegenstandes) gestellt wird.
Die Anträge können formlos oder mit dem entsprechenden Antragsformular gestellt werden. Dieses Formular erhalten Sie bei uns oder Sie können es hier herunterladen.

Leistungen der örtlichen Fürsorgestelle werden nur insoweit gewährt, als Mittel für denselben Zweck nicht von einem Rehabilitationsträger (z.B. Agentur für Arbeit, Unfall- oder Rentenversicherungsträger), vom Arbeitgeber oder von anderer Seite zu erbringen sind oder erbracht werden.

Beratung vor Ort

Das Angebot, zu helfen, Arbeits- und Ausbildungsplätze für Menschen mit Behinderung einzurichten und erhalten, umfasst: finanzielle Förderung, fachliche Beratung, individuelle Betreuung.
Im Mittelpunkt steht der Einzelfall. Jedes Problem ist anders gelagert und bedarf einer eigenen Lösung. Durch Beratung und Betreuung in den Betrieben und Dienststellen -also vor Ort- kann zeitraubender Schriftverkehr vermieden werden.

Begleitende Hilfe und der besondere Kündigungsschutz stehen in einem engen Verhältnis zueinander. Durch den Einsatz der Möglichkeiten im Rahmen der begleitenden Hilfe können jährlich zahlreiche Kündigungsanträge abgewendet werden. Im Sinne von vorbeugenden Maßnahmen wird vielfach erreicht, dass Kündigungsanträge erst gar nicht gestellt werden.

Der Technische Fachdienst des Inklusionsamtes beim Landschaftsverband Rheinland steht zur Verfügung, wenn es darum geht, den Arbeitsplatz technisch behindertengerecht auszustatten.

Auch die unterschiedlichen Integrationsfachdienste

  • für Menschen mit Blindheit und mit Sehbehinderung
  • für Menschen mit Hörbehinderung
  • für Menschen mit psychischer Behinderung
  • Begleitung im Berufsleben für Menschen mit geistiger und körperlicher Behinderung

stehen zur Aufklärung und Beratung, nicht nur aus Anlass eines aktuellen Problems am Arbeitsplatz, sondern auch langfristig zur Verfügung.

Wünschen Sie Beratung und Auskunft oder Kontakt zu den Integrationsfachdiensten, wenden Sie sich an uns. Wir nennen Ihnen dann den für Sie zuständigen Dienst.

Soweit es von der Betriebsgröße und der Zahl der beschäftigten Menschen mit Behinderung vertretbar ist, sollten die Betriebe zumindest über Grundkenntnisse der Probleme bei der Beschäftigung dieser Personen verfügen, um so deren Situation zutreffend einschätzen und die notwendigen Maßnahmen veranlassen zu können. Deshalb führen wir auf Wunsch Informationsveranstaltungen für interessierte Gruppen (z. B. Schwerbehindertenvertretungen, Betriebs- und Personalräte) durch.

Zusätzliche Informationen bieten auch die Schriften des Inklusionsamtes beim Landschaftsverband Rheinland in Köln, die allen Interessierten von dort und von der Fürsorgestelle kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Darüber hinaus werden Schulungs- und Bildungsmaßnahmen angeboten, an denen Sie kostenfrei teilnehmen können.

Die Leistungen, die wir zur Beschäftigung von Menschen mit Behinderung anbieten, können nur genutzt werden, wenn sie bekannt sind. Sie entsprechend bekannt zu machen, dafür zu werben, aktuell zu informieren, ist unser Ziel.

Sie als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin sollten unsere Unterstützung anfordern, wenn Sie im Einzelfall konkrete Probleme nicht selbst lösen können oder allgemein geklärt werden soll, ob die Beschäftigungssituation Ihrer Mitarbeitenden verbessert werden kann.

Aber auch ohne besonderen Anlass ist es wünschenswert, gemeinsam mit den Integrationsfachdiensten Arbeitsplätze von Menschen mit Behinderung zu besichtigen und nach Optimierungsmöglichkeiten zu suchen.

Örtliche Fürsorgestelle des Kreises Wesel

Die örtliche Fürsorgestelle des Kreises Wesel ist für Menschen mit Schwerbehinderung oder gleichgestellte Menschen da, wenn Hilfen am Arbeitsplatz benötigt werden und wenn Arbeitgeber oder Arbeitgeberinnen Menschen mit Behinderung einstellen wollen oder schon beschäftigen.

Im Kreisgebiet Wesel sind insgesamt vier örtliche Fürsorgestellen bzw. Fachstellen für behinderte Menschen im Arbeitsleben tätig.
Die großen kreisangehörigen Städte (Dinslaken, Moers, Wesel) verfügen über eigene Fachstellen. Sofern der Arbeitsplatz in einer der übrigen kreisangehörigen Gemeinden und Städte liegt, ist die Fürsorgestelle des Kreises Wesel der richtige Ansprechpartner.

Bei Fragen kontaktieren Sie uns gerne telefonisch.

Die Beratung ist kostenlos und vertraulich, da wir der Schweigepflicht unterliegen.

Folgende Hilfen im Arbeitsleben sind möglich:
  • Auskunft, Beratung und Unterstützung bei der Antragstellung zur Eingliederung von Menschen mit Behinderung in Arbeit und Beruf zur behindertengerechten Ausstattung des Arbeitsplatzes in Zusammenarbeit mit dem technischen Fachdienst des Inklusionsamtes beim Landschaftsverband Rheinland
  • Finanzielle Hilfen 
    • für die behindertengerechte Einrichtung und Ausstattung von Arbeitsplätzen (Anpassung von Arbeitsräumen, Maschinen und Geräten an die speziellen Bedürfnisse der Menschen mit Behinderung) oder für eine notwendige Arbeitsassistenz
    • zur Abgeltung außergewöhnlicher Belastungen, die mit der Beschäftigung eines Menschen mit Behinderung verbunden sind

Neben den persönlichen und finanziellen Hilfen stehen wir Ihnen in folgenden Bereichen zur Verfügung:

  • Auf Wunsch führt die örtliche Fürsorgestelle Schulungs- und Bildungsmaßnahmen in Form von Informationsveranstaltungen für Arbeitgeber, Arbeitgeberinnen, Schwerbehindertenvertretungen, Betriebs- und Personalräte durch.
Bild: Markus Winkler
Kündigungsschutz und Prävention 

Möchte ein Arbeitgeber oder eine Arbeitgeberin einem Menschen mit Schwerbehinderung kündigen, muss vorher die Zustimmung durch das Inklusionsamt beim Landschaftsverband Rheinland in Köln (LVR) beantragt werden.

Zielsetzung des besonderen Kündigungsschutzes ist es, vor Ausspruch der Kündigung die besonderen Schutzinteressen schwerbehinderter Menschen zu berücksichtigen. Deshalb trifft das LVR-Inklusionsamt eine Entscheidung aufgrund des objektiv ermittelten Sachverhalts unter Abwägung der Belange des schwerbehinderten Menschen und der Interessen des Arbeitgebers.

Das Inklusionsamt wirkt in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung hin.

Die Zuständigkeit:

In ordentlichen Kündigungsverfahren führen die Fachstellen bzw. die örtliche Fürsorgestelle des Kreises Wesel die Sachverhaltsermittlung durch. Die Entscheidung über den Antrag trifft das LVR-Inklusionsamt.

Handelt es sich um eine außerordentliche (fristlose) Kündigung, liegt das gesamte Verfahren wegen der besonderen Eilbedürftigkeit beim Inklusionsamt.

Weitere Informationen zum Kündigungsschutz

Weitere Informationen zum besonderen Kündigungsschutz für Menschen mit Schwerbehinderung finden Sie auf der Seite des LVR-Inklusionsamtes: Kündigungsschutz

Informationen in Leichter Sprache finden Sie hier: Kündigungs-Schutz

Sollten Sie weitere Fragen haben, kontaktieren Sie uns gerne telefonisch.

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Prävention und Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)

Die Erfahrung zeigt, dass eine Kündigung oft abzuwenden ist, wenn rechtzeitig gehandelt wird.

Für Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber sieht der Gesetzgeber in § 167 Abs.1  SGB IX vor, das Inklusionsamt bei Eintreten von personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten frühzeitig einzuschalten, um mit ihnen alle Möglichkeiten und alle zur Verfügung stehenden Hilfen zur Beratung und mögliche finanzielle Leistungen zu erörtern, mit denen die Schwierigkeiten beseitigt werden können.

Das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) ist Bestandteil der Prävention. Es soll dazu beitragen, Arbeits- und Beschäftigungsverhältnisse zu sichern und gesundheitliche Risiken im Arbeitsalltag zu minimieren.

Die Fürsorgestelle berät Sie gerne bei Fragen zu Prävention und BEM.  

Nutzen Sie diese Möglichkeit!

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