Schwerbehindertenausweise

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Erst- und Änderungsantrag

Der Erstantrag auf Feststellung einer Behinderung ist über ein Formblatt zu stellen. Das gleiche Formular kann auch für einen Änderungsantrag genutzt werden, sofern sich der Gesundheitszustand verschlechtert haben sollte. Es besteht auch die Möglichkeit, einen Antrag online zu stellen, barrierefrei und anwenderfreundlich.

Antrag formlos 

Ein Antrag auf Feststellung einer Behinderung kann auch formlos gestellt werden. Die zuständige Behörde wird der/dem Antragstellenden eine Eingangsbestätigung senden und das notwendige Formular beifügen.

Der Feststellungsbehörde kann bereits mit dem Antrag ein farbiges Foto von der/dem Antragstellenden vorgelegt werden. Dieses Bild muss eine Größe von 45 x 35 Millimeter im Hochformat haben und ohne Rand sein. Auf der Rückseite muss der Name der/des Antragstellenden vermerkt sein.

Online-Antrag

Mit dem Online-Verfahren ELSA.NRW kann ein Antrag direkt am PC ausgefüllt und an die zuständige Behörde übermittelt werden.

Hinweis: 

Auch für den Online-Antrag ist die eigenhändige Unterschrift erforderlich. Nach dem Ausfüllen der Formularseiten ist die angezeigte Erklärung auszudrucken, zu unterschreiben und innerhalb von zwei Wochen an die zuständige Behörde (das ist die kreisfreie Stadt oder der Landkreis, in der/dem Sie leben) zu senden. Wird die Unterschrift nicht nachgereicht, kann der Antrag nicht bearbeitet werden.

Das Antragsverfahren ist kostenfrei.

Bitte senden Sie keine Originalunterlagen.

Bitte heften oder klammern Sie Unterlagen nicht, da die Unterlagen einzeln eingescannt werden.

Neuausstellung/Verlängerung/Verlust

Wurde durch Bescheid eine Schwerbehinderung festgestellt, wenn also ein Grad der Behinderung von mindestens 50 vorliegt, kann ein Ausweis über die Eigenschaft als Mensch mit Schwerbehinderung, den Grad der Behinderung und gegebenenfalls über weitere gesundheitliche Merkmale ausgestellt werden.

Die Ausstellung des Schwerbehindertenausweises ist kostenfrei.

Der Schwerbehindertenausweis im Scheckkartenformat kann nicht verlängert werden. Es wird ein neuer Schwerbehindertenausweis ausgestellt.
Die Beantragung kann schriftlich, telefonisch oder online erfolgen. Ein persönliches Erscheinen ist nicht erforderlich.

Wie wird der benötigte Schwerbehindertenausweis beantragt:

  • Falls Sie bislang einen Ausweis im alten Papierformat hatten, ist für den Ersatzausweis ein Lichtbild erforderlich. Fügen Sie Ihrem Antrag auf Neuausstellung/Verlängerung/oder der Verlustmitteilung unbedingt ein Foto bei (45 Millimeter x 35 Millimeter im Hochformat, ohne Rand, mit Ihrem Namen und Ihrem Geburtsdatum auf der Rückseite).
  • Falls Sie schon einen Ausweis in dem neuen Kreditkartenformat hatten und Sie der dauerhaften Speicherung Ihres Lichtbildes zugestimmt haben, wird kein neues Lichtbild benötigt. Dann reicht der Antrag auf Neuausstellung/Verlängerung oder die Verlustmitteilung aus.
  • Falls Sie schon einen Ausweis in dem neuen Kreditkartenformat haben, aber der dauerhaften Speicherung Ihres Lichtbildes nicht zugestimmt haben, wird ein neues Lichtbild benötigt. Fügen Sie Ihrem Ausweisantrag oder der Verlustmitteilung daher ein Foto bei (45 Millimeter x 35 Millimeter im Hochformat, ohne Rand, mit Ihrem Namen und Ihrem Geburtsdatum auf der Rückseite).
  • Falls Sie bislang einen Ausweis im alten Papierformat hatten, ist für den Ersatzausweis ein Lichtbild erforderlich.
Hinweis:

Solange noch Platz für eine Verlängerung im Ausweis ist, können die herkömmlichen Schwerbehindertenausweise nach wie vor verlängert werden. Eine Verlängerung ist im Bürgerbüro möglich. 
Für die Neuausstellung des Schwerbehindertenausweises im Scheckkartenformat ist das Bürgerbüro jedoch nicht mehr zuständig.

Elektronische Übersendung des Lichtbildes

Für die elektronische Übersendung bekommen Sie mit der Eingangsbestätigung oder zu Ihrem Antrag auf Ausweisneuausstellung ein gesondertes Schreiben mit den Anmeldedaten (hier: Benutzercode und Geschäftszeichen).

Hinweis:

Eine Übersendung des Lichtbildes per E-Mail ist nicht möglich.

Gebührenrahmen

0,00 € Das Antragsverfahren ist kostenfrei.

Weiterführende Informationen

Die Rechtsgrundlage für das Schwerbehindertenrecht ist 

 

Dort sind die besonderen Regelungen zur Teilhabe von Schwerbehinderten Menschen und diesen gleichgestellten behinderten Menschen in Deutschland enthalten.

Mit der Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) wird keine Aussage zur Berufs-/ oder Erwerbsfähigkeit getroffen.

Anspruch auf einen Schwerbehindertenausweis haben nur Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50. Als schwerbehindert gilt man mit einem GdB ab 50. Die antragstellende Person muss ihren Wohnsitz in Deutschland haben, in Deutschland arbeiten oder sich gewöhnlich in Deutschland aufhalten.

Der Schwerbehindertenausweis wird in der Regel längstens für fünf Jahre ausgestellt. Eine unbefristete Ausstellung ist nur in Ausnahmefällen möglich.

Welche Vorteile mit einer Antragstellung erlangt werden können, kann pauschal von der feststellenden Behörde nicht beurteilt werden. Maßgebend sind immer der Feststellungsbescheid und die persönlichen Voraussetzungen und mit welchem Ziel ein Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft gestellt wurde.
Eingangsbestätigungen werden nur bei Eingang eines Erst-/oder Änderungsantrages und bei einem Widerspruchseingang versandt. 
Eine abgesandte E-Mail befindet sich in Ihrem E-Mail-Programm im Postausgang. Eine telefonische Anfrage, ob die E-Mail im Koordinationsbereich 56-1-2/56-1-3 eingegangen ist, ist daher nicht erforderlich.

Durch die Vertretung von Mitarbeitenden ist es möglich, dass sich die Ansprechpersonen im Antragsverfahren ändern.

Das Antragsverfahren ist kostenfrei.

Wichtig! 

Der GdB kann herabgesetzt und auch Merkzeichen entzogen werden. Es ist möglich, die Schwerbehinderteneigenschaft zu verlieren, wenn der GdB unter 50 festgestellt wird.
Online Dienste: 
SGB IX Online (nrw.de)

Externe Links:


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Kontaktinformationen

Persönliche Vorsprachen sind nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. 

56-1-2 Schwerbehindertenausweise

E-Mail schwerbehindertenausweise@kreis-wesel.de
Telefon 0281 207-4980
Fax 0281 207-4054
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Donnerstag: 08:30 Uhr - 12:00 Uhr, 14:00 Uhr - 16:00 Uhr
Standort
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Im Postausgang Ihres E-Mailprogrammes befindet sich der Nachweis über den Versand der E-Mail. Telefonische Rückfragen, ob die E-Mail angekommen ist, sind daher nicht erforderlich.

Postanschrift:

Kreis Wesel 
Der Landrat 
Postfach 10 06 53
46466 Wesel

Für die qualifizierte elektronische Signatur

vps@kreis-wesel.de

Eine elektronische Widerspruchserhebung ohne qualifizierte elektronische Signatur ist unwirksam. Bei der Verwendung der elektronischen Form der Widerspruchseinlegung sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internet auf der Webseite des Kreises Wesel (www.kreis-wesel.de) unter "Virtuelle Poststelle Kreis Wesel" aufgeführt sind.

Über de-Mail:

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Elektronischer Widerspruch mit qualifizierter elektronischer Signatur

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