Schülerfahrkosten

Online Service

Auf Grundlage der Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) übernimmt der Kreis Wesel als Schulträger für anspruchsberechtigte Schüler/innen, bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen und grundsätzlich nur auf Antrag, die Kosten für das DeutschlandTicket an folgenden Schulen:

Berufskollegs
  • Berufskolleg Wesel
  • Berufskolleg Dinslaken
  • Hermann-Gmeiner-Berufskolleg Moers/Kamp-Lintfort
  • Mercator Berufskolleg Moers
  • Berufskolleg für Technik Moers
Förderschulen

Für die Schülerinnen und Schüler der Förderschulen

  • Bönninghardt-Schule Alpen
  • Schule am Ring Wesel
  • Waldschule Hünxe
  • Hilda-Heinemann-Schule Moers
  • Erich Kästner-Schule Moers
  • Erich-Kästner-Schule Wesel

hat der Kreis Wesel einen Schülerspezialverkehr eingerichtet.

Die Mitteilung der zu befördernden Schüler/innen der Förderschulen erfolgt über die Schule an den Schulträger. In der Regel ist es nicht erforderlich, dass die Eltern der Schüler/innen einen Antrag auf Übernahme der Schülerfahrkosten für die Mitfahrt im Schülerspezialverkehr stellen.

Für die Schüler/innen der Förderschulen

  • Janusz-Korczak-Schule Voerde
  • Schule am Niederrhein Kamp-Lintfort

besteht nach Prüfung des Fahrkostenanspruchs durch den Schulträger die Möglichkeit der Beförderung im Schülerspezialverkehr oder die Nutzung eines DeutschlandTicket.

Für die Beantragung einer Kostenübernahme bei Besuch einer Bezirksfachklasse wird ein Grundantrag auf Übernahme von Schülerfahrkosten benötigt. Formulare erhalten Sie im Schulsekretariat oder unter www.kreis-wesel.de. Die Unterlagen sind vollständig und leserlich auszufüllen und im Schulsekretariat der besuchten Schule abzugeben.

Ansprechpersonen

Weitere Auskünfte erteilt Ihnen das jeweilige Schulbüro oder die zuständigen Sachbearbeiter/innen im Fachdienst Schulen und Regionale Schulberatung.

Infos zum DeutschlandTicket, den Abobedingungen oder den Beförderungsrichtlinien erhalten Sie beim VRR oder der NIAG:

Benötigte Unterlagen

    • Grundantrag auf Übernahme von Schülerfahrkosten (siehe Downloadbereich)
    • ggf. Nachweise bei Leistungsbezug nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) oder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
    • ggf. ausführliches Ärztliches Attest

    Für Schüler/innen der Berufskollegs:

    Für Schüler/innen der Förderschulen Janusz-Korczak in Voerde und der Schule am Niederrhein in Kamp-Lintfort:

    • werden ab der Sekundarstufe I Bestellscheine für ein DeutschlandTicket im Schulsekretariat ausgegeben

Gebührenrahmen

  • 14,00 € Eigenanteil für das 1. Kind

  • 7,00 € Eigenanteil für das 2. Kind

  • 0,00 € ab dem 3. Kind

  • 14,00 € Eigenanteil für volljährige Schülerinnen und Schüler

  • 0,00 € Für Schülerinnen und Schüler, die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) beziehen.

  • 0,00 € Für Schülerinnen und Schüler, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) beziehen.

Voraussetzungen

  • Eigenanteil

    Da das DeutschlandTicket auch für Freizeitfahrten genutzt werden kann, ist der Schulträger berechtigt, einen Eigenanteil für die Fahrkarte festzusetzen. Der Eigenanteil wird vom Verkehrsunternehmen (NIAG) eingezogen.
    Der von den Erziehungsberechtigten/volljährigen Schüler(n)/innen zu übernehmende monatliche Eigenanteil beträgt derzeit:

    • Für das 1. Kind sowie für volljährige Schülerinnen und Schüler 14,00 Euro
    • Für das 2. Kind 7,00 Euro
    • Ab dem 3. Kind 0,00 Euro
    • Für Schülerinnen und Schüler, die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) beziehen, entfällt der Eigenanteil. Der Leistungsbezug ist durch einen aktuellen Bescheid nachzuweisen.
  • Voraussetzungen

    Entfernung zur Schule

    Die Schülerfahrkosten werden übernommen, wenn der einfache Fußweg von der Wohnung bis zur nächstgelegenen Schule für die Schülerinnen und Schüler

    • der Primarstufe (Klassen 1 bis 4 an Grundschulen) sowie der entsprechenden Klassen der Förderschulen mehr als 2 km
    • der Sekundarstufe I sowie der Jahrgangsstufe 10 des Gymnasiums mit achtjährigem Bildungsgang mehr als 3,5 km
    • der Sekundarstufe II mehr als 5 km

    beträgt.

    Gesundheitliche Gründe

    Unabhängig von der Entfernung kann ein Anspruch aus gesundheitlichen Gründen bestehen. Dem Antrag ist in diesem Fall ein ausführliches ärztliches Attest beizufügen, aus dem eindeutig erkennbar ist:

    • Umfang der Krankheit oder Behinderung
    • Dauer der Krankheit oder Behinderung
    • Die Benutzung eines Verkehrsmittels ist zwingend geboten
    Schulweg

    Darüber hinaus kann ein Anspruch bestehen, wenn der Schulweg besonders gefährlich oder ungeeignet im Sinne der Schülerfahrkostenverordnung ist.