Betreuungsrecht; Betreuungsbehörde

Erste Anlaufstelle für eine Betreuungsanregung ist die Geschäftsstelle des jeweils zuständigen Betreuungsgerichtes (Vorlage des Personalausweises, eines ärztlichen Attestes über das Vorliegen einer psychischen Krankheit oder einer körperlich, geistigen oder seelischen Behinderung sowie etwaige schriftliche Verfügungen des/der Hilfebedürftigen, z.B. Vollmacht, Patientenverfügung)

Aufgaben der Betreuungsbehörde:

  • Unterstützung der Betreuungsgerichte und Beteiligung am Verfahren
  • Beratungsangebot für betroffene Personen
  • Information und Beratung über allgemeine betreuungsrechtliche Fragen
  • Einzelfallbezogene Beratung und Aufklärung über Vollmachten und Betreuungsverfügungen sowie öffentliche Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen
  • Beratung und Unterstützung von Betreuern/innen und Bevollmächtigten
  • Anerkennung von Berufsbetreuern/innen
  • Förderung der Tätigkeit gemeinnütziger und freier Organisationen

Vorsorgevollmachten haben Vorrang vor der Bestellung eines rechtlichen Betreuers/in, sie können die Einrichtung einer Betreuung verhindern oder eingrenzen. Lassen Sie sich im Vorfeld der Betreuung/Vollmachtserteilung beraten.

Öffnungszeiten der Betreuungsbehörde

Da die Mitarbeitenden der Betreuungsbehörde häufig Außendienste wahrnehmen, wird um eine vorherige telefonische Terminabsprache gebeten.

Sprechstunden außerhalb des Kreishauses, grundsätzlich nur mit Terminvereinbarung.

Gebührenrahmen

10,00 € Beglaubigungsgebühr für Vorsorgeverfügungen

Kontaktinformationen

56-1-4 Betreuungsbehörde

 

Bitte entnehmen Sie die Angaben zu Sprechstunden außerhalbe des Kreishauses den Angaben zur Betreuungsbehörde auf der Seite: 

Öffnungszeiten